Abstimmung bei der Betriebsratswahl
Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen zum Beschluss des Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 TaBVGa 2/13 -, juris -.
(businesspress24) - Betriebsratswahl: Werden für die Wahl des Wahlvorstandes mehr Mitglieder vorgeschlagen als Posten zur Verfügung stehen, muss der Wahlvorstand durch eine Abstimmung bestimmt werden. Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen zum Beschluss des Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 TaBVGa 2/13 -, juris -.
Ausgangslage:
Sind insgesamt mehr Kandidaten vorhanden als Posten im Wahlvorstand, dann kann der Wahlvorstand auch ohne Wahl bestellt werden. Im genannten Fall war dies jedoch anders. Trotz mehr Kandidaten als Posten wurde keine Wahl durchgeführt.
Die Entscheidung:
Die Bestimmung des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung wurde vom Landesarbeitsgericht Nürnberg für unwirksam angesehen. Eine Bestellung des Wahlvorstandes durch Akklamation sei nur wirksam, wenn der Wahlvorstand nur so viele Mitglieder hat, wie Wahlvorstandskandidaten vorgeschlagen sind. Gibt es mehr Kandidaten, muss gewählt werden. (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 TaBVGa 2/13 -, juris)
Fachanwaltstipp:
Schon mit der Wahl des Wahlvorstandes müssen die demokratischen Regeln eingehalten werden. Gibt es mehr Kandidaten als Posten, so gehört auch eine echte Wahl dazu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Betriebsverfassungsgesetz zwar dahingehend ausgelegt, dass eine Betriebsratswahl und das damit verbundene Prozedere nicht unnötig erschwert werden soll, jedoch müssen die wichtigsten demokratischen Regeln eingehalten werden. Vor allem bei dem eigentlichen Wahlakt muss dies beachtet werden. Denn auch die Betriebsratswahl wird schnell angreifbar bzw. nichtig, wenn die wesentlichen Spielregeln nicht eingehalten werden.
4.9.2013
Betriebsratswahl: (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 TaBVGa 2/13 -, juris)
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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