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Neuerungen im Bereich der Mini-Jobs

ID: 811887

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wurde zum 01.04.2003 grundlegend geändert.


(businesspress24) - Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es auf 2 Monate befristet ist bzw. insgesamt 50 Arbeitstage nicht überschreitet (kurzfriste Beschäftigung) oder eine geringfügige Arbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, dabei spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Bis zum 31.12.2012 betrug die Grenze 400,- Euro. Bis zu diesem Betrag musste der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Der Arbeitgeber hat diese Kosten alleine getragen. Diese Beschäftigungsverhältnisse wurden entweder pauschal (2 % vom Arbeitsentgelt) vom Arbeitgeber versteuert oder nach steuerrechtlichen Gegebenheiten durch den Arbeitnehmer. Der steuerrechtliche Aspekt wurde nicht verändert. Was die Sozialversicherungsbeiträge und die Grenze für die Minijobs angeht, so wurde vom Gesetzgeber einiges neu geregelt.

Anheben der Geringverdienergrenze:

Ab 01.01.2013 können Arbeitnehmer 450,- Euro verdienen und bleiben mit Ausnahme der Rentenversicherung beitragsfrei.
Arbeitnehmer, die über 450,- Euro verdienen, fallen in die sogenannte Gleitzone (450,- bis 850,- Euro). Auch hier wurde die Grenze um 50,- Euro (bisher 800,- Euro) angehoben.

Änderungen im Bereich der Rentenversicherungspflicht:

Der Arbeitgeber hat wie bisher 13 % zur Rentenversicherung und 15 % zur Krankenversicherung an die Mini-Job-Zentrale abzuführen. Bis zum 31.12.2012 konnten die Arbeitnehmer den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig durch Erklärung aufstocken. Ab dem 01.01.2013 gilt für neu eingegangene Beschäftigungsverhältnisse (bei alten besteht die bisherige Regelung weiter) ein Aufstockungsbeitrag in Höhe von 3,9 % zur Rentenversicherung als Pflicht. Der Arbeitnehmer kann sich nunmehr durch schriftlichen Antrag davon befreien lassen.

Arbeitsrechtliche Grundsätze:

Für den geringfügig Beschäftigten gelten nahezu die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für Arbeitsverhältnisse, die über der Gleitzone liegen. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei längerer Erkrankung ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat. Er genießt in gleichem Umfang Kündigungsschutz nach den Kündigungsschutzgesetzen und hat einen gewissen Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Ist der Arbeitgeber an Tarifverträge gebunden, so finden diese auch für die geringfügig Beschäftigten Anwendung. Das heißt also auch, dass die Arbeitnehmer in Mini- oder Midi-Jobs einen Anspruch auf tarifgerechte Bezahlung haben. Bei rechtlichen Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Anwälte in der Kanzlei in Reutlingen gerne zur Verfügung.






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Datum: 08.02.2013 - 06:14 Uhr
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Ansprechpartner: Martin Vollmer
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Telefon: 07121 / 324-100

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


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