Einblick in die Bruttolisten - immer nur als Klartext
Autor: Christopher Koll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bell& Windirsch, Britschgi& Koll Anwaltsbüro

(businesspress24) - Die Listen - keine Anonymisierung.
(Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v.19.09.2017 - 7 TaBV 43/17)
Es ist ein alter Zankapfel zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber - die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten des Betriebs. Hgeber kein "Dritter", sondern Teil der speichernden Stelle ist (vgl. BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10). Der Streit ist daher ausschlie
Vor diesem Hintergrund hatte im entschiedenen Fall ein Arbeitgeber versucht, das Recht auf Einblick dadurch zu umgehen, dass dem Betriebsrat nur anonymisierte Listen zur Verfet.
Fazit:
Es ist zu hoffen, dass mit der obigen Entscheidung s
Zust
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Datum: 02.05.2018 - 07:45 Uhr
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