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Häusliche Pflege Todkranker in Gefahr

ID: 1429443


(ots) - Sterbende haben seit 2007 einen Rechtsanspruch auf
ambulante Palliativversorgung zuhause bei ihren Familien. Bisher gibt
es aber keine flächendeckende Versorgung. Krankenkassen verzögern
Verhandlungen mit SAPV-Teams. Durch ein Urteil des OLG Düsseldorf
droht nun die europaweite Ausschreibung dieser Leistungen. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV e.V. warnt vor einer
"Industrialisierung" der ambulanten Versorgung Sterbender.

Die Düsseldorfer Richter stellten in ihrem Urteil am 15. Juni 2016
(Az: VII-Verg 56/15) fest, dass Verträge zwischen Leistungserbringern
der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) und
Krankenkassen nach § 132d SGB V grundsätzlich dem Vergaberecht
unterliegen. "Dieses wenig beachtete Urteil sorgt für große
Verunsicherung bei den Leistungserbringern und den Krankenkassen",
erläutert Michaela Hach, Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft
(BAG) SAPV e.V.

Regionale Einbindung der SAPV-Teams wichtiges Kriterium für
Versorgungsqualität

"Bei der SAPV handelt es sich nicht um eine abstrakte Idee,
sondern vielmehr um Personen und Netzwerke in regionaler Repräsentanz
und Verlässlichkeit. SAPV-Teams sollen und müssen daher eng in den
jeweiligen regionalen Kontext eingebunden sein", beschreibt Michaela
Hach die besonderen Anforderungen an die SAPV. "Dies ist durch eine
Industrialisierung, bei der der Anbieter irgendwo in Europa ansässig
ist und unqualifiziertes Personal einsetzt, nicht zu gewährleisten.
Eher wird die Kooperation und Koordination unnötig erschwert, wenn
ortsunkundige Pflegekräfte und Ärzte ohne regionale Vernetzung zum
Einsatz gebracht werden", so Hach.

BAG SAPV e.V. fordert ein eigenständiges Gesetz für SAPV-Vergabe

Grundsätzlich befürwortet die BAG SAPV e.V. ein transparentes
Vergabeverfahren für die SAPV-Leistungserbringung. Die im deutschen




Vergabeverfahren vorgesehenen Regeln werden aber den besonderen
Anforderungen nach Regionalität nicht gerecht. "Wir fordern von den
Gesundheitsministern des Bundes und der Länder daher, ein eigenes
Gesetz über die Vergabe und Beauftragung von SAPV-Teams zu erlassen.
Das ist nach EU-Richtlinien möglich und auch im § 69 Abs. 4 SGB V
vorgesehen.

Weitere Informationen: BAG-SAPV.de



Pressekontakt:

BAG SAPV e.V.
Michaela Hach, Vorsitzende
Mobil: 0171 / 755 6017
E-Mail: m.hach(at)bag-sapv.de

Original-Content von: Fachverband SAPV, übermittelt durch news aktuell

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Datum: 21.02.2017 - 06:00 Uhr
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