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Begehrter Weihnachtsurlaub: Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer? / R+V-Infocenter: Heiligabend und Silvester keine Feiertage

ID: 1405384


(ots) - Ist Heiligabend ein Feiertag? Kann der Chef zum
Jahresende eine Urlaubssperre verhängen? Diese und ähnliche Fragen
stellen sich viele Arbeitnehmer, bevor sie ihren Weihnachtsurlaub
planen. "Das Bundesurlaubsgesetz regelt sämtliche Fragen im
Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen - auch für die beliebten Tage rund
um Weihnachten", sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte beim Infocenter
der R+V Versicherung. Er rät, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu
beschäftigen.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer für die Tage rund um Weihnachten
ganz normal einen Urlaubsantrag stellen. Das gilt auch für
Heiligabend und Silvester - denn dies sind keine gesetzlichen
Feiertage. "Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er diese Tage
als ganze oder halbe Arbeitstage festsetzt oder komplett freigibt",
so R+V-Experte Döhr. Oftmals regeln auch Tarifverträge die
Arbeitspflicht an Heiligabend und Silvester. Daran ist der
Arbeitgeber dann gebunden. Er kann aber entscheiden, wer vor
Weihnachten und zwischen den Jahren Urlaub nehmen darf und wer nicht.
Einen einmal genehmigten Urlaub kann er allerdings nicht widerrufen
oder verschieben. Auch ein "Zwangsurlaub" am Jahresende ist nicht
ohne weiteres möglich. "In diesem Fall müssen dringende betriebliche
Belange vorliegen, und das Unternehmen muss die Betriebsferien
frühzeitig ankündigen", erklärt Axel Döhr. Eine generelle
Urlaubssperre muss der Arbeitgeber normalerweise mit dem Betriebsrat
vereinbaren.

Erreichbarkeit im Urlaub

Wer an den Weihnachtsfeiertagen oder im Urlaub seine Ruhe haben
möchte, hat das Recht auf seiner Seite. "Der Arbeitgeber kann nicht
verlangen, dass ein Mitarbeiter erreichbar ist - selbst wenn dieser
ein Diensthandy hat", sagt Arbeitsrechtler Döhr. Ausnahme ist die
Rufbereitschaft. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer in dieser




Zeit freiwillig ein kurzfristig angesetztes Projekt weiterbetreuen
will. "Wenn aus dem Urlaubstag ein Arbeitstag wird, müssen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine individuelle Regelung treffen,
beispielsweise, dass der eigentliche Urlaubstag nachträglich
angerechnet wird."

www.infocenter.ruv.de



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Datum: 29.11.2016 - 06:15 Uhr
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