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Keine Pflicht zum Stubenhocken / Wer krankgeschrieben ist, darf aber nichts tun, was die Genesung gefährdet

ID: 1024693


(ots) - Darf man trotz Krankschreibung spazieren gehen,
einkaufen, ins Fitnessstudio gehen? "Einkaufen mit einer
Beinverletzung ist kein Problem, damit Fußball zu spielen wäre es
schon", erklärt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, den
Unterschied in der "Apotheken Umschau". Entscheidend ist, dass man
die Genesung nicht beeinträchtigt. Arbeitsgerichte bewerten die
Rechte der Arbeitnehmer in der Regel sehr hoch. Ein Beschäftigter
muss seine Pflichten schon sehr krass verletzen, um einen
berechtigten Anlass zur Kündigung zu liefern. Sehr häufige und lange
Krankheitszeiten können in bestimmten Fällen aber durchaus eine
Kündigung begründen. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seine
Interessen schwerwiegend beeinträchtigt sind. Wer sich umgekehrt
früher als vom Arzt vorhergesehen fit fühlt und wieder arbeiten gehen
möchte, sollte die AU-Bescheinigung vom Arzt ändern lassen. Sonst
könnte sich die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall weigern,
die Kosten zu tragen.

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Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 2/2014 B liegt in den
meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung
an Kunden abgegeben.



Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla(at)wortundbildverlag.de
www.wortundbildverlag.de
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Datum: 26.02.2014 - 02:00 Uhr
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