businesspress24.com - Dienstwagen: Anspruch, private Nutzung, Haftung für Schäden und weitere Hinweise
 

Dienstwagen: Anspruch, private Nutzung, Haftung für Schäden und weitere Hinweise

ID: 1023766

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen


(businesspress24) - In der Folge finden Sie alle wichtigen Hinweise zum Thema Dienstwagen im Arbeitsrecht. Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Anspruchsgrundlage:

Der Anspruch auf einen Dienstwagen besteht in der Regel aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, meist ergibt er sich aus dem Arbeitsvertrag. In Betracht kommt aber auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts, wenn einem bestimmten Personenkreis Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden, ein bestimmter Arbeitnehmer aber ohne sachlichen Grund davon ausgeschlossen wird.

Private Nutzung:

Für den Fall, dass eine private Nutzung des Dienstwagens gestattet ist, ist dessen Überlassung wie das Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die geschuldete Leistung des Arbeitnehmers anzusehen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer in diesem Fall auch zur Nutzung berechtigt, wenn er die Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen (wie z.B. Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Freistellung usw.) nicht erbringen kann. Dies gilt auch für einen unwiderruflich überlassenen Dienstwagen während der Mutterschutzfrist.
Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einem der genannten Fälle (Krankheit etc.) an einen Vertretungskraft abgeben muss, ist er zu entschädigen, es sei denn im Arbeitsvertrag ist eine gegenteilige Regelung enthalten.

Dienstliche Nutzung:

Sofern eine Überlassung des Dienstwagens nur zu dienstlichen Zwecken vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber beim Wegfall des dienstlichen Zwecks die Herausgabe verlangen.

Haftung für Schäden:

Wenn der Dienstwagen beschädigt wird, richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Verschuldensgrad im Sinne des "innerbetrieblichen Schadensausgleichs". Demnach haftet er erst ab mittlerer Fahrlässigkeit (anteilig), bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den vollen Schaden. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit entfällt die Haftung komplett.





Herausgabe bei Kündigung:

Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer den Wagen, sofern er nur für die dienstliche Nutzung vorgesehen war, sofort herauszugeben. Gleiches gilt in jedem Fall bei einer fristlosen Kündigung.
Sofern der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden war, ist er zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet, herauszugeben.

13.2.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt(at)arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt(at)arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Rheinische Post: NRW-Gesundheitsministerin warnt Barmer vor Service-Abbau
Mehr als 10.000 Unterschriften gesammelt! (FOTO)
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 24.02.2014 - 09:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1023766
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 81 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Dienstwagen: Anspruch, private Nutzung, Haftung für Schäden und weitere Hinweise
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Bredereck&Willkomm



 

Who is online

All members: 10 563
Register today: 0
Register yesterday: 0
Members online: 0
Guests online: 66


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.