Eigenbedarf für Nichte / Bundesgerichtshof definierte, wer noch Familienangehöriger ist (BILD)

(ots) - 
   Die Eigenbedarfskündigung ist - richtig verstanden - ein 
wertvolles rechtliches Instrument für Wohnungs- und Hauseigentümer, 
im Bedarfsfalle ihre vermietete Immobilie selbst beziehen oder sie 
nahen Verwandten überlassen zu können. Bei Eltern, Geschwistern und 
Kindern ist das allgemein anerkannt. Aber auch Nichten und Neffen 
können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS 
dazu gehören. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 159/09)
   Der Fall: Eine 85-jährige Dame zog aus ihrer Eigentumswohnung aus 
und lebte fortan in einer nahe gelegenen Seniorenresidenz. Das Objekt
vermietete sie. Später übertrug sie die Wohnung auf dem Wege der 
vorweggenommenen Erbfolge an eine Nichte - gegen die Verpflichtung, 
lebenslang die Haushaltsführung der Erblasserin in der 
Seniorenresidenz und ihre häusliche Grundpflege zu übernehmen. Um das
ortsnah tun zu können, sprach die Nichte den Mietern eine 
Eigenbedarfskündigung aus. Die Mieter weigerten sich, auszuziehen. 
Eine Räumungsklage vor dem Amts- und dem Landgericht scheiterte.
   Das Urteil: In höchster Instanz kippte der Bundesgerichtshof die 
bisherigen Entscheidungen der vorgelagerten Gerichte. Eine Nichte 
(oder natürlich auch ein Neffe) seien als Geschwisterkinder noch so 
nahe mit einem Wohnungseigentümer verwandt, dass sie als 
Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung betrachtet 
werden müssten. Auf besondere persönliche oder soziale Beziehungen 
zwischen den beiden Beteiligten komme es dabei gar nicht an.
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Dr. Ivonn Kappel
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Datum: 30.09.2013 - 03:00 Uhr
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