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OLG Frankfurt bestätigt Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fürärztliche Kunstfehler einer Zahnarztpraxis in Ungarn bei einem deutschen Patienten

ID: 736971

5 Ratschläge zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen ungarische Kliniken aufgrund vonärztlichen Kunstfehlern aufgrund jüngerer Rechtsprechung deutscher Gerichte


(businesspress24) - In einem bisher nicht veröffentlichten Urteil hat das OLG Frankfurt Ende September 2012 entschieden, dass ein deutscher Patient, der sich in einer ungarischen Zahnarztklinik hat behandeln lassen, gegen die Zahnarztklinik in Deutschland auf Schadenersatz klagen kann.


Was tun, bei einem ärztlichen Kunstfehler durch eine Klinik in Ungarn gegenüber einem deutschen Patienten?

1.Schnellen Kontakt mit einem ungarischen Rechtsanwalt aufnehmen, der so gut deutsch spricht, dass er den Mandanten versteht und der ihn.

2.Schnelle Mahnung der Klinik durch den Rechtsanwalt und Aufforderung zur Stellungnahme und zum Schadenersatz.

3.Unterbrechung der Verjährung durch ein rechtsanwaltliches Schreiben an die Klinik (Klageerhebung hierfür nicht erforderlich und u.U. schädlich wg. Zuständigkeit)

4.Suche eines außergerichtlichen Vergleichs unter Androhung der Klageerhebung in Deutschland unter Verweis auf die Rechtsprechung in Deutschland.

5.Bei Erfolglosigkeit Suche eines kompetenten, nach Möglichkeit spezialisierten Rechtsanwalts in Deutschland, der zur Zusammenarbeit mit dem ungarischen Kollegen bereit ist (die Anwendbarkeit welchen Rechts bleibt genau zu prüfen).

In Ungarn gibt es immer mehr Kliniken, die gezielt deutsche und deutschsprachige Patienten anwerben wollen, die sich in diesen Kliniken zu günstigeren Preisen als in Deutschland behandeln lassen können. Hierbei wird so ziemlich alles angeboten, was in Deutschland und Österreich, aber auch der Schweiz als teuer gilt: Schönheitsoperationen, Fettabsaugen, Zahnbehandlungen, Augenoperationen etc. Da die ungarische Ärzteschaft keinen schlechten Ruf hat, lassen sich viele Ausländer hierauf ein und hoffen, so gegenüber einer Behandlung zu Hause viel Geld sparen zu können.

Naturgemäß gibt es hierzu keine Zahlen, wie viele dieser Eingriffe zur Zufriedenheit der Patienten ablaufen und bei welchem Anteil die Fälle liegen, die weniger reibungslos ablaufen. Die Anzahl der schiefgelaufenen Eingriffe in Ungarn könnte wesentlich höher sein als man zunächst meinen sollte.





Wenn aber der Patient einen Kunstfehler vermutet, so wird er sich fragen, ob, wie und wo er gegen die Praxis vorgehen kann, denn ein Verfahren in Ungarn erscheint für ihn sehr schwierig, vor allem aufgrund der Sprachschwierigkeiten, der zu erstellenden Gutachten, die ein erneutes Anreisen erforderlich machen, der vielen vorzunehmenden Übersetzungen usw.

In dem der Entscheidung des OLG zugrundeliegenden Fall hatte unser Büro zunächst versucht, die Klinik, deren Arzt den zu beanstandenden Eingriff vorgenommen hatte, außergerichtlich zu einer Zahlung zu veranlassen. Die Reaktion der Klinik war abschlägig, daneben überaus arrogant und selbstsicher: Man solle sie in Ruhe lassen, hier wäre alles prima gelaufen, der Patient versuche nunmehr nur unberechtigt noch an Geld zu kommen.

Um dem Patienten die Mühen einer Prozessführung in Ungarn zu ersparen gab unser Büro die Sache an einen kompetenten Kollegen in der Nähe des Wohnortes des Patienten ab und ergriff die erforderlichen Maßnahmen, um die Verjährung - die in Ungarn wesentlich anders geregelt ist als in Deutschland - zu verhindern und den Prozess in Deutschland zu unterstützen. Die Vertreter der Klinik trugen vor, es bestehe keine Zuständigkeit in Deutschland.

Hier hat das OLG Frankfurt nunmehr entschieden, dass in Deutschland sehr wohl geklagt werden könne. Unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH in Luxemburg sei nämlich der sogenannte Verbrauchergerichtsstand nach der Brüssel I Verordnung gegeben, da die Klinik auf Deutsch ihren Internetauftritt betreibe, auf ihre internationale Kundschaft verweise, Anfahrtswege von Österreich aus beschrieben seien und die Telefonerreichbarkeiten mit internationalen Vorwahlen angegeben seien.

Nach diesem Urteil wird der geschädigte Patient es einfacher haben, seine Ansprüche zu Hause durchzusetzen und zu seinem Schadenersatz zu kommen. Die ungarischen Kliniken können sich hingegen nicht mehr darauf verlassen, dass die unzufriedenen Patienten an den hohen Hürden einer Rechtsverfolgung in einem fremden Land scheitern.




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Die Rechtsanwaltskanzlei von Dr. Donat Ebert befindet sich in Budapest und ist spezialisiert auf die Vertretung von Mandanten in grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere im Bereich des Erb-, Straf- und Europarechts. Dr. Donat Ebert ist zugelassen sowohl in Deutschland als auch in Ungarn und vertritt seine Klienten vor den Gerichten ohne regionale Beschränkung in beiden Ländern



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Datum: 08.10.2012 - 04:16 Uhr
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