Oberlandesgericht verurteilt POKON Unternehmensgruppe
Prospekt enthält irreführende Werbeangaben
CLLB Rechtsanwälte prüfen Anlegeransprüche
(businesspress24) - München/Schleswig, 07.09.2012 – Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die im Bereich regenerativer Energien tätige POKON Unternehmensgruppe wegen irreführender Werbeangaben in ihrem Prospekt verurteilt. "Anleger, die sich über die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage getäuscht sehen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen und etwaige Kündigungs- und Schadensersatzansprüche und damit verbundene Möglichkeiten, die Anlage rückabzuwickeln, von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen", meint Rechtsanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Nach Angaben des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts enthält der PROKON-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das beklagte Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer jedoch so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass die beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung.
Aus der Begründung des Urteils: Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer. Auch werde das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitze weder Windkraftanlagen noch betreibe es sie. Es vergebe vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der PROKON-Gruppe für deren Investitionen und erwerbe verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steige und falle mit der Geldwertstabilität. Auch die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität treffe nicht zu. Sie sei das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies treffe auf die von PROKON ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe sei grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.
"Obwohl das Urteil nicht unmittelbar zu etwaigen Anlegeransprüchen Stellung nimmt, können sich aus den recht eindeutigen, gerichtlichen Feststellungen nach meiner Einschätzung im Einzelfall für Anleger, die eine sichere Anlage tätigen wollten und die sich nun von ihrer Investition trennen möchten, durchaus realistische Ansatzpunkte für eine etwaige Rückabwicklung ergeben" meint Rechtsanwalt Franz Braun von CLLB.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, ist mit Alexander Kainz seit 2008 ein weiterer Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
Pressekontakt: RA Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: braun(at)cllb.de Web: www.cllb.de
Pressekontakt: RA Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: braun(at)cllb.de Web: www.cllb.de
Datum: 10.09.2012 - 03:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 717372
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: RA Franz Braun
Stadt:
München
Telefon: 089/552 999 50
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 59 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Oberlandesgericht verurteilt POKON Unternehmensgruppe
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
CLLB Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).