Stillende Mütter bekommen keine höheren Hartz IV-Sätze.

(businesspress24) - Jena, 19. Juni 2012. "Nur" weil eine Hartz IV-Empfängerin ihren Säugling stillt, hat sie noch keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf, entschied das Sozialgericht Wiesbaden. Während der Schwangerschaft, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD), gibt es jedoch einen höheren Hartz IV-Satz.
Ende Mai 2012 entschied das Sozialgericht (SG) Wiesbaden (Az. S 16 AS581/11 und Az. S 16 AS 581/11), dass stillende Hartz IV-Empfängerinnen keinen Anspruch auf höhere Hartz IV-Sätze haben. Geklagt hatten zwei Frauen, die einen - in der Stillzeit - erhöhten Kalorienbedarf und die damit verbundenen Zusatzkosten geltend machen wollten. In der Stillzeit, so die Klägerinnen, benötigten sie in den ersten Monaten nach der Geburt zwischen 500 und 600 Kalorien mehr als sonst. Einen Mehrbedarf sieht das Sozialgesetzbuch (SGB) II aber nur während der Schwangerschaft vor. Dieser werde wegen höherer Kosten, z. B. für Ernährung und Wäsche, gewährt. Dieser Mehrbedarf sei jedoch nicht auf stillende Mütter zu übertragen.
Stillen ist keine Krankheit
Das SG Wiesbaden sah keine gesetzliche Grundlage und argumentierte gegen die Klagen der beiden Mütter wie folgt: Zum einen unterscheide sich der individuelle Kalorienbedarf je nach körperlicher Anstrengung, Gewicht, Größe und Geschlecht erheblich. Stillen sei auch keine Krankheit, die eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig mache. Ein besonderer Bedarf könne auch deshalb nicht berücksichtigt werden, da die durch das Stillen verursachten Kosten durch die Einsparungen bei der Kindesernährung gedeckt werden könnten. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige. Doch gerade Absatz 5 des § 21 SGB II besagt, dass ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt wird, wenn Leistungsberechtigte aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Der Geschäftsführer des DSD, Uwe G. C. Hoffmann: "Kann ein Arzt einer stillenden Leistungsberechtigte die medizinische Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung attestieren, dann könnte ich mir vorstellen, dass vom Jobcenter ein Mehrbedarf anerkannt werden muss."
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Datum: 19.06.2012 - 03:40 Uhr
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