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Haftung und Verantwortlichkeit des Compliance-Beauftragten

ID: 641175

Im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmer ist ein Compliance-Beauftragter dafür verantwortlich, Rechtsverstöße und besonders Straftaten durch Unternehmensangehörige zu verhindern. Auch die Grundsätze zur internen Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer gelten für ihn nur eingeschränkt.


(businesspress24) - Da sich alle Unternehmen an geltendes Recht ihres Landes halten müssen, haben viele Unternehmen begonnen, sich eine Compliance-Organisation aufzubauen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen sich gesetzeskonform verhält und Haftungsrisiken vermindert werden.

Viele Unternehmen haben hierzu einen Compliance-Beauftragten im Unternehmen installiert, der zunächst die Compliance-Organisation aufbauen wird. Danach ist er dafür zuständig, dass diese Organisation eingehalten und weiterentwickelt wird. Durch seine Aufgabe, Rechtsverstöße durch das Unternehmen bzw. dessen Mitarbeiter zu verhindern, wird ihm die schwerwiegende Verantwortung übertragen, aktiv Straftaten und andere rechtliche Verstöße abzuwenden. Sofern ihm dies nicht gelingt, kann es ihm passieren, dass er selbst und nicht das Unternehmen bzw. dessen Unternehmensleitung in die strafrechtliche Verantwortung genommen wird. Auch die interne Haftungsfreistellung durch das Unternehmen wird ihm nicht in dem Ausmaß zu Teil wie es bei gewöhnlichen Arbeitnehmern der Fall ist, da er ja gerade damit beauftragt ist, Haftungsrisiken zu minimieren.

Aus diesem Grund ist es wichtig, die dem Compliance-Beauftragten übertragenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche klar zu definieren und abzugrenzen. Der Compliance-Beauftragte selbst ist im eigenen Interesse gehalten, die Compliance-Organisation und deren Durchführung genau zu dokumentieren und zu überwachen, die Mitarbeiter entsprechend zu schulen und zu informieren sowie rechtliche Verstöße umgehend an die Geschäftsleitung zu melden. Problematisch kann es jedoch werden, wenn der Compliance-Beauftragte die Vermutung oder sogar Indizien für Rechtsverstöße durch das Leitungsorgan des Unternehmens hat. Selbst bei diesen ist es seine Pflicht, diesen nachzugehen und je nach Sachlage weitere Geschäftsleitungsmitglieder oder das Aufsichtsorgan etc. zu informieren. Eine Verpflichtung zur Meldung an externe Behörden besteht jedoch nicht.





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Datum: 18.05.2012 - 03:00 Uhr
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