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Mit dem Schutz der Privathaftpflicht im Schadensfall bestens gerüstet

ID: 549550

Im Schadensfall ist die Haftung eindeutig geregelt. Die Privathaftpflicht schützt den Schädiger vor existenziellen Folgen und deckt die Ansprüche des Geschädigten ab.


(businesspress24) - Die Privathaftpflicht gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Wenn jemand einen Schaden verursacht, haftet er dem Geschädigten gegenüber mit seinem gesamten Vermögen. Die Privathaftpflicht dient dazu, die Schadensersatzforderung abzuwickeln und die Existenz des Schädigers zu schützen.

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Trotzdem ist die Privathaftpflicht kein Freifahrtschein für Schäden jeglicher Art. Wer vorsätzlich einen Schaden herbeiführt, muss damit rechnen, dass die Privathaftpflicht eine Schadensregulierung verweigert. Zu Recht, denn sonst sind die Beiträge irgendwann nicht mehr bezahlbar. Wer hingegen aus Fahrlässigkeit, Unterlassen oder Unwissenheit einen Schaden verursacht, kann in der Regel damit rechnen, dass die Privathaftpflicht den Schaden übernimmt.

Die Regelungen zur Schadensersatzpflicht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §249 erfasst. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, einen "alten" Zustand wiederherzustellen. In der Regel ist das nicht mit Naturalersatz möglich, es wird der für die Wiederherstellung benötigte Geldbetrag erstattet. Gerade bei Personenschäden ist keine andere Möglichkeit gegeben.

Spricht man bei der Privathaftpflicht von Personenschäden, müssen auch die anderen Schadensvarianten erwähnt werden. Hierzu gehören der Sachschaden und der Vermögensschaden. Bei einem Personenschaden werden in der Regel Heilungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder auch Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse wie z. B. häusliches Pflegepersonal. An der Aufzählung lässt sich leicht ableiten, dass ein Ersatz nur mit Geld möglich ist.

Werden jedoch Sachgegenstände beschädigt, gibt es mehrere Alternative, wie der Geschädigte befriedigt werden kann. Einerseits können die Reparaturkosten eines beschädigten Gegenstandes übernommen werden. Ist eine Reparatur nicht möglich, so ist ein Wertersatz zu leisten. Dabei hat der Geschädigte aber nur den Anspruch auf den Zeitwert. Für ein drei Jahre altes Smartphone werden wahrscheinlich kaum mehr als 100 bis 200 Euro fällig. Der reine Vermögensschaden tritt eher selten auf, da es sich um eine Schädigung handelt, bei der weder Personen noch Sachgegenstände in Mitleidenschaft gezogen werden.





Es gibt eine Vielzahl der Haushalte in Deutschland, die auf den wichtigen Schutz der Privathaftpflicht verzichten. Das wirkt sich direkt doppelt aus: Wenn es zu einem größeren Sachschaden oder einem Personenschaden kommt, kann folgendes Problem auftreten: Zum einen kann der Geschädigte seinen Ansprüche nicht im vollen Umfang durchsetzen, andererseits muss der Schädiger mangels eigener Absicherung damit rechnen, wohlmöglich lebenslang für einen Schadensfall bezahlen zu müssen.

Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de


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Datum: 06.01.2012 - 05:50 Uhr
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