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Die Formunwirksamkeit des Testamentes

(businesspress24) - Der Gesetzgeber sieht für die Wirksamkeit eines Testamentes oder eines Erbvertrages klare und strenge Formvorschriften vor. So ist ein Testament eigenhändig zu verfassen und zu unterschreiben. Für das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten ist für die Wirksamkeit Voraussetzung, dass dieses von einem Ehegatten eigenhändig niedergeschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wird. Ein Erbvertrag muss zu seiner Wirksamkeit notariell Beurkundet werden.
Werden diese zwingenden gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet, so ist die letztwillige Verfügung kraft Gesetz nichtig. Somit kann auch eine möglicherweise angeordnete Enterbung dann keine Geltung beanspruchen. Solange keine weitere - formwirksame - letztwillige Verfügung vorliegt, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.
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Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.
Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.
Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.
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Datum: 03.11.2011 - 09:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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