businesspress24.com - Wettbewerbsrecht: Handy-Angebote: wie klein darf das "Kleingedruckte" ausfallen?
 

Wettbewerbsrecht: Handy-Angebote: wie klein darf das "Kleingedruckte" ausfallen?

ID: 498195

Das Landgericht Bonn (Az.: 11 O 35/11) gab einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt, welche den kleingedruckten Teil eines Handy-Angebots beanstandet hatte.


(businesspress24) - Längst haben wir uns an die typischen Angebote für Mobiltelefone gewöhnt, welche aus einem blickfangmäßigen Herausstellen eines günstigen Kaufpreises bestehen, wobei dieser jedoch nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags gilt, für den zusätzliche einmalige oder laufende Kosten anfallen.

Grundsätzlich ist dieses Herausstellen des Kaufpreises, welcher seinerseits jedoch keinen Endpreis darstellt, wie auch die gängige Praxis zeigt, rechtlich nicht zu beanstanden, da der Verbraucher nicht davon ausgehen wird, dass er das Telefon zu einem extrem günstigen Preis oder gar kostenlos erwerben kann.

Voraussetzung ist allerdings, dass die durch den Netzzugang zusätzlich anfallenden Kosten in hinreichend deutlicher Weise angegeben werden. Andernfalls liegt in dem Angebot ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

§ 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt zudem, dass Preisangaben dem "Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen" sind.

Das vorliegend abgemahnte Angebot dürfte wohl einen Extremfall darstellen, da nach Angaben der Verbraucherzentrale die kleingedruckten Preisangaben selbst mithilfe einer Lupe nicht zu entziffern gewesen seien. Zusätzlich sei der Text dunkel auf dunklem Hintergrund gedruckt.

Im Regelfall sind kleingedruckte Angaben über zusätzliche Kosten nicht zu beanstanden, sofern sie gut lesbar und vollständig sind, was insbesondere die nicht verbrauchsabhängigen Kosten sowie die Mindestvertragslaufzeit betrifft. Außerdem müssen diese Angaben räumlich eindeutig dem blickfangmäßig platzierten Angebot zuzuordnen sein. Letzterer Anforderung wird durch die üblichen Sternchentexte in der Regel genügt.

Fazit
Die Rechtsprechung unterschätzt zwar nicht die Urteilsfähigkeit des Verbrauchers und hat die heute gängige Praxis der Handy-Angebote über viele Jahre hinweg in zahlreichen Entscheidungen bestätigt, welche den Anbietern eine Orientierung bei der Gestaltung derartiger Angebote ermöglichen. Dennoch bestehen auch hier, wie das Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 11 O 35/11) zeigt, Grenzen, deren Überschreitung eine unnötige Abmahnung nach sich ziehen kann.





Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns einfach unter Tel.: 0681/ 958282-0.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat – Small.Different.Better.


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit langjähriger und internationaler Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) und des Wirtschaftsrechts.

In unserem Schwerpunktbereich, dem Gewerblichen Rechtsschutz, schützen, verwalten und verteidigen wir mit 8 Anwälten sowie 10 teilweise mehrsprachigen Patent- und Markenreferenten weltweit Marken, Geschmacksmuster, Domains und sonstige Schutzrechte.

Unser Wirtschaftsrechtsdezernat, welches von einem Fachanwalt für Steuerrecht geleitet wird, rundet unser Serviceangebot dahingehend ab, dass auch mit dem Gewerblichen Rechtsschutz zusammenhängende Fragen wie Gründung von Schutzrechtsverwaltungsfirmen, steuerrechtliche Fragen bei der Bewertung von Schutzrechten oder Durchführung von zollrechtlichen Verfahren bei Zollbeschlagnahmen etc. umfassend bearbeitet werden können.

WAGNER Rechtsanwälte webvocat – Small. Different. Better.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Gebrauchtwagenangebot in falscher Kilometerstandsrubrik
Debi Select:  weitere Klage gegen die Debi Select classic GbR eingereicht
Bereitgestellt von Benutzer: webvocat
Datum: 12.10.2011 - 08:43 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 498195
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.
Stadt:

Saarbrücken


Telefon: 06819582820

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 329 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wettbewerbsrecht: Handy-Angebote: wie klein darf das "Kleingedruckte" ausfallen?
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft



 

Who is online

All members: 10 591
Register today: 0
Register yesterday: 1
Members online: 0
Guests online: 200


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.