Arbeitnehmer muss Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen erstatten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich im Januar dieses Jahres in einer Entscheidung mit der Frage, ob eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen) standhält.

(businesspress24) - Der Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei einer Sparkasse beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt. Nach der Lehrgangsvereinbarung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lehrgangskosten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn er auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonates, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird ausscheidet. Der Arbeitnehmer absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Hierfür zahlte der Arbeitgeber Lehrgangskosten in Höhe von 9.244,64 €. Danach kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und weigerte sich die Lehrgangskosten dem Arbeitgeber zurückzuzahlen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Das BAG hat der Klage der Sparkasse stattgegeben. Die Rückzahlungsklausel in der Lehrgangsvereinbarung stellt keine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer dar und ist nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB. Nach der Entscheidung des BAG ist es auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, dass dieser aufgrund der Rückzahlungsvereinbarung zu erheblichen Rückzahlungen verpflichtet wird, ohne dafür aber einen geldwerten Vorteil erlangt zu haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt.
Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbenen Qualifikationen möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses berechtigte Interesse des Arbeitgebers gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem kündigenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz zurückzuverlangen.
Aber auch die Interessen des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, der seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht frei wählen soll. Hier hat aber das BAG die Interessen des Arbeitgebers höher bewertet als die des Arbeitnehmers.
Offen gelassen hat das BAG allerdings die Frage ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.
Tipp:
Arbeitgeber sollten unbedingt vor Beginn einer Weiterbildung ihres Arbeitnehmers eine Rückzahlungsklausel vereinbaren, aber auch bei der Formulierung der Rückzahlungsklausel ist Vorsicht geboten und sollte nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen. Probleme können sich auch ergeben, wenn die Bindungsdauer der Rückzahlungsklausel zu lang gewählt wird. Weiter ist Voraussetzung für die Rückzahlungsklausel, dass die Bildungsmaßnahme einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer hat.
Grundsätzlich ist bei der Bindungsdauer von folgenden Richtwerten auszugehen:
Weiterbildungsdauer:Zulässige Bindungsfrist:
1 Monatbis 6 Monate
2 Monatebis 1 Jahr
3 bis 4 Monatebis 2 Jahre
6 bis 12 Monatebis 3 Jahre
über 24 Monatebis 5 Jahre
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Datum: 16.03.2011 - 13:11 Uhr
Sprache: Deutsch
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