businesspress24.com - Fehlen von Pflichtangaben für Arzneimittel bei Bannerwerbung wettbewerbswidrig
 

Fehlen von Pflichtangaben für Arzneimittel bei Bannerwerbung wettbewerbswidrig

ID: 291073

Der BGH hat kürzlich entschieden (Urteil vom 29.40.2010, Az. I ZR 202/07), dass das Fehlen von Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz bei Arzneimittel - Bannerwerbung auf einer Internetseite wettbewerbswidrig ist.


(businesspress24) - Was sind überhaupt "Arzneimittel"?
Der Begriff des "Arzneimittels" wird im Arzneimittelgesetz (AMG) definiert ( § 2 Abs. 1 AMG) :



"Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder

2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder

a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder

b) eine medizinische Diagnose zu erstellen."


§ 2 Abs. 2 AMG erweitert den Begriff des Arzneimittels noch für einige Spezialfälle: So gilt auch ein Gegenstand der ein Arzneimittel enthält als Arzneimittel und zahlreiche tierärztliche Produkte werden ebenfalls als Arzneimittel behandelt.

Welche Kennzeichnungsvorgaben gibt es für Arzneimittel?
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Werbung für "Heilmittel". Für Arzneimittel müssen dabei einige Kennzeichnungspflichten beachtet werden:

Nach § 4 Abs. 1 HWG muss jede Werbung für Arzneimittel folgende Angaben enthalten:



"1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,

2. die Bezeichnung des Arzneimittels,

3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,

4. die Anwendungsgebiete,

5. die Gegenanzeigen,

6. die Nebenwirkungen,

7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,

7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig",





8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen."


Daneben regelt § 4 HWG noch einige Spezialfälle

Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel muss folgenden Hinweis beinhalten "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung" (§ 4 Abs. 1 HWG).
Hat ein Arzneimittel nur einen Wirkstoff so muss der Bezeichnung dieses Bestandteils der Hinweis "Wirkstoff" folgen (§ 4 Abs. 1a HWG).
Die Angaben der Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen, wenn folgender Text gut lesbar und von den anderen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt dargestellt wird (§ 4 Abs. 3 HWG):



"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker"


Wird obiger Satz bei Werbung in "audiovisuellen Medien" verwendet, können sämtliche oben genannten Angaben entfallen (sog. Freistellung nach § 4 Abs. 5 S. 2 HWG)

Aus der aktuellen Entscheidung des BGH
Die Beklagte bewarb im Jahre 2005 auf einer Internetseite ein von ihr hergestelltes und auch vertriebenes Arzneimittel. Die Anzeige war dabei ein "animierter Banner", auf welchem die Anzeige nach einiger Zeit gewechselt hat. Zunächst erschien dort der Name des Mittels, dann eine Liste des Wirkungsspektrums und sodann die Aufforderung die Anzeige für weitere Informationen anzuklicken. Pflichtangaben im Sinne von § 4 HWG wurden dabei nicht eingeblendet.

Der BGH hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass das Fehlen der Pflichthinweise einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Interessant sind vor allem seine Ausführungen bezüglich "Bannerwerbung" im Internet: Auch ein Werbebanner im Internet sei Werbung für Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 HWG. Damit ist auch § 4 Abs. 1 HWG anwendbar und die Pflichtangaben sind grundsätzlich anzugeben. Eine Freistellung - wie etwa bei Fernsehwerbung - wurde abgelehnt:



"Die Ausnahmeregelung für audiovisuelle Medien nach § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG ist insoweit nicht einschlägig. Die in dieser Bestimmung geregelte Freistellung von der grundsätzlichen Verpflichtung, die in § 4 Abs. 1 HWG genannten Angaben in die Werbung aufzunehmen, gilt für Werbung im Internet nur dann, wenn sie nach Art eines Videoclips in bewegten Bildern dargestellt wird, nicht dagegen auch dann, wenn sie - wie im Streitfall - in stehenden Bildern und Texten präsentiert wird."


Zur weiteren Begründung führt der BGH aus:



"Im zuletzt genannten Fall ist die Werbung im Internet mit der Werbung in Printmedien vergleichbar. Dies gilt auch dann, wenn der Text - wie im Streitfall - animiert ist und erst nach und nach eingeblendet wird. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Möglichkeit der Wiedergabe der Pflichtangaben hier - anders als bei klassischen audiovisuellen Medien wie etwa beim Rundfunk oder beim Fernsehen - durch das Werbemedium weder zeitlich noch räumlich beschränkt ist."


Fazit
Eine Freistellung von den Informationspflichten nach § 4 Abs. 5 S. 2 HWG kann also bei klassischer - auch animierter - Bannerwerbung im Internet nicht erfolgen. Dort müssen alle Pflichtangaben angegeben werden. Eine Freistellung könnte nur dann erfolgen, wenn auf einer Internetseite ein normaler Werbefilm - wie im Fernsehen - eingebunden wäre.



Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339
München
m.keller(at)it-recht-kanzlei.de
089/13014330
http://www.it-recht-kanzlei.de



drucken  als PDF  an Freund senden  LVZ: Westerwelle fordert mehr Flexibilität von allen am Nahost-Friedensprozess Beteiligten / Schon d Fristlose Kündigung eines EDV-Administrators
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 09.11.2010 - 01:31 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 291073
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Max-Lion Keller
Stadt:

München


Telefon: 089/13014330

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 49 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Fehlen von Pflichtangaben für Arzneimittel bei Bannerwerbung wettbewerbswidrig
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

IT-Recht-Kanzlei (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von IT-Recht-Kanzlei



 

Who is online

All members: 10 586
Register today: 1
Register yesterday: 1
Members online: 0
Guests online: 164


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.