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juravendis Rechtsanwälte ++ Gerichte hauchen Ginkgo-Produkten die Lebensmitteleigenschaft aus Lebens

ID: 238734

Anbieter von als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel aufgemachten Produkten mit Ginkgo stehen vor schwierigen Zeiten. Der Bundesgerichtshof und das Landgericht Hamburg haben zwei Ginkgo-Produkte nicht als Lebensmittel, sondern als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft, die mangels Zulassung nicht vertrieben werden dürfen.


(businesspress24) - Zunächst entschied das Landgericht Hamburg am 16.03.2010, dass Tees mit Ginkgo-Blättern nicht als Lebensmittel verkehrsfähig sind. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei solchen Tees um Arzneimittel, die einer Marktzulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bedürfen. Hierfür spreche die durch Zeitungsartikel und Literatur geprägte Auffassung der Verbraucher und Fachkreise, die Produkte mit Ginkgo-Produkten als Arzneimittel ansehen würden. An dem Vertriebsverbot ändere sich auch nichts dadurch, dass Ginkgo in Italien und Österreich als Zutat von Lebensmitteln akzeptiert werde. Vielmehr richtet sich die Einstufung von Produkten als Lebensmittel oder Arzneimittel ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen EU-Landes, hier also nach deutschem Recht und deutscher Rechtsprechung. Dass Ginkgo nicht in Lebensmittel gehört, hat nun sogar der BGH entschieden. In einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 01.07.2010 erklärte der BGH das Erfrischungsgetränk "Carpe Diem - Ginkgo" mit einem angegebenen Ginkgo-Extrakt-Gehalt von 0,02 Prozent für nicht verkehrsfähig.

Die Gründe beider Entscheidungen liegen noch nicht in Vollfassung vor. Sollten die Gerichte allerdings allein darauf abgestellt haben, wie Verbraucher und Fachkreise Ginkgo-Produkte einstufen, würden wir zu veralteten und eigentlich nicht mehr vertretbaren Abgrenzungsdogmatiken zurückkehren, eine aus unserer Sicht bedenkliche Kehrtwende.

Unabhängig von der Arzneimittelproblematik ist immer noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob es sich bei Ginkgo um einen ernährungsphysiologischen Zusatzstoff handelt, der mangels Zulassung nicht in Lebensmitteln eingesetzt werden dürfte. Das OLG Hamburg wollte (und konnte) sich in einer Entscheidung nicht abschließend dazu äußern, so dass beim Vertrieb von Ginkgo-Produkten, selbst wenn man die Arzneimittelfrage außer Acht lässt, eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Dennoch darf man die beiden „Arzneimittel“-Entscheidungen nicht verallgemeinern, denn bei ambivalenten Stoffen, also solchen, die sowohl in Arzneimitteln als auch in Lebensmitteln verwendet werden, entscheidet immer noch der Einzelfall. In jedem Fall raten wir zu einer frühzeitigen rechtlichen Absicherung der eigenen Produkte.





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Datum: 05.08.2010 - 11:22 Uhr
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