Keine Nachwirkung bei Regelungsabreden

(businesspress24) - Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer K
(amtlicher Leitsatz)
Eine entsprechende Anwendung des
(Leitsatz der Verfasserin)
BAG, Beschluss vom 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Eingruppierung bei einer Neueinstellung verweigert und sich dabei auf eine zum fraglichen Zeitpunkt bereits gek
Das BAG h"gegen ein Gesetz... oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung...") noch diese Vorschrift analog auf Regelungsabreden angewendet werden kann. Der Gesetzgeber habe ein Zustimmungsverweigerungsrecht nur bei einem Versto
Der Betriebsrat hat in dem Verfahren den Widerantrag gestellt, festzustellen, dass die gekgelungen in Betriebsvereinbarungen, die Fragen der zwingenden Mitbestimmung betreffen, nach Ablauf der Betriebsvereinbarung weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Im hier entschiedenen Fall geht das BAG nicht davon aus, dass die Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, erklngsstelle, oder bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Fazit:
Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber in Form von Regelungsabreden zu treffen, mag einem Betriebsrat auf den ersten Blick einfach und unkompliziert erscheinen. Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist dies aber auch im Lichte der vorliegenden Entscheidung nicht unbedingt empfehlenswert. Existieren in einem Betrieb praxiserprobte Regelungsabreden, sollten diese in eine den formalen Kriterien geninbarung bis zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung eine komplett regelungslose Phase.
Stefani Dach, Fachanw
Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsb
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Datum: 02.10.2020 - 06:10 Uhr
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