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OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft

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OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft


(businesspress24) - Fruchtnektar ist nicht gleich Fruchtsaft und darf entsprechend nicht als solcher beworben werden. Eine derartige Werbung sei irref



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Das OLG Rostock entschied nun mit Urteil vom 25.09.2019, dass ein Fruchtnektar nicht als Fruchtsaft beworben werden darf (Az.: 2 U 22/18). Eine solche Aussage sei objektiv unwahr und betreffe die Frage des Fruchtsaftgehalts und damit eines wesentlichen Merkmals der beworbenen Ware, so das OLG.



Ein Fruchtnektar k



Verst



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Kommentar von Jan Drebes
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Datum: 02.12.2019 - 03:50 Uhr
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