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Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Verfällt Urlaub am 31.03. des Folgejahres ?

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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging bislang davon aus, dass Urlaub des laufenden Kalenderjahres im folgenden Jahr bis zum 31.03. genommen werden muss, andernfalls verfällt er.


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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging bislang davon aus, dass der Urlaub des laufenden Kalenderjahres bis zum 31.03 des folgenden Jahres genommen werden muss, andernfalls verf

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Im Folgenden hat das BAG weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Urlaub des laufenden Kalenderjahres im folgenden Jahr, sp

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Datum: 29.08.2019 - 12:11 Uhr
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