Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Verfällt Urlaub am 31.03. des Folgejahres ?
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging bislang davon aus, dass Urlaub des laufenden Kalenderjahres im folgenden Jahr bis zum 31.03. genommen werden muss, andernfalls verfällt er.

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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging bislang davon aus, dass der Urlaub des laufenden Kalenderjahres bis zum 31.03 des folgenden Jahres genommen werden muss, andernfalls verf
Nachdem der EuGH zun.
Im Folgenden hat das BAG weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Urlaub des laufenden Kalenderjahres im folgenden Jahr, sp
Nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 hatte das BAG nunmehr in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15)
- zuvor ausdr
- darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls verf
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Datum: 29.08.2019 - 12:11 Uhr
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