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Werbung für Arzneimittel muss sich auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen

ID: 1468500

Werbung für Arzneimittel muss sich auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen


(businesspress24) - Werbung für Arzneimittel muss sich auf die zugelassenen Anwendungsgebiete beziehen. Ansonsten kann die Werbung gegen das Wettbewerbsrecht und das Heilmittelwerbegesetz verstoßen.



Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen, aber nicht zugelassen sind, unzulässig. Gleiches gilt auch, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.



In einem Fall, den das Oberlandesgericht Stuttgart zu verhandeln hatte, ging es um die Werbung für ein rezeptfreies Schmerzmittel. Dieses hatte die Zulassung für die Anwendungsgebiete "leichte bis mäßig starke Schmerzen" u.a. "im Rahmen von Erkältungskrankheiten" und "Fieber". Der Arzneimittelhersteller bewarb das Produkt auch mit dem Zusatz "Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem". Ein Wettbewerbsverband hielt diese Aussage für unzulässig und klagte auf Unterlassung.



Das OLG Stuttgart gab der Klage mit Urteil vom 8. Juni 2017 statt (Az.: 2 U 127/16). Das Gericht sah in der Aussage, dass das enthaltene Vitamin C in dem Schmerzmittel das Immunsystem unterstütze, einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen das Heilmittelwerbegesetz. Denn die Werbeaussage beziehe sich auf ein Anwendungsgebiet, für welches das Arzneimittel keine Zulassung habe. Der Verbraucher sehe in der Aussage, dass das Immunsystem durch Vitamin C unterstützt werde, die Benennung eines weiteren Anwendungsgebiets und nicht lediglich einen Hinweis auf weitere Wirkungen des Medikaments, so das OLG.



Der Senat räumte ein, dass ein Verbraucher, der keine Schmerzen verspüre, zwar nicht dieses Medikament wählen würde, um sein Immunsystem zu stärken. Allerdings könnte ein Verbraucher, der unter Schmerzen leidet und dem auch in einem anderen Zusammenhang die Stärkung seines Immunsystems ärztlich empfohlen wurde, zu dem Arzneimittel der Beklagten greifen. Auf zusätzliche Wirkungen dürfe aber nur hingewiesen werden, wenn sie sich innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes entfalten.







Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.



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Datum: 29.06.2017 - 03:05 Uhr
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