Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern: Eigentümern kann Bußgeld drohen
(ots) - In Mecklenburg-Vorpommern sind viele Vermieter 
verunsichert. Der Grund: Am 30.10. und 31.12.2015 sind Änderungen der
Landesbauordnung in Kraft getreten. Sie betreffen die Ausstattung von
bestehendem Wohnraum mit lebensrettenden Rauchwarnmeldern. Galt 
früher eine Parallelverpflichtung für Mieter und Vermieter, ist jetzt
nur noch der Eigentümer gesetzlich verantwortlich. Bei Nichterfüllung
der Pflicht kann die Bauaufsichtsbehörde gegen ihn ein Bußgeld bis zu
500.000 EUR verhängen. Die Initiative "Rauchmelder retten Leben" 
klärt über Hintergründe und Auswirkungen auf:
   "Bis zur Änderung der Bauordnung waren Mieter als unmittelbare 
Besitzer und parallel Eigentümer als mittelbare Besitzer für die 
Nachrüstung von Bestandswohnungen mit Rauchwarnmeldern 
verantwortlich. Das Besondere: Nur eine der beiden Parteien konnte 
ihre Verpflichtung tatsächlich erfüllen - je nachdem, welche zuerst 
aktiv wurde. Für die andere galt sie aber latent weiter. Erfüllte 
also der Mieter seine Verpflichtung nicht oder nahm er bei Auszug 
seine Melder mit, durfte der Eigentümer nicht untätig bleiben", 
erklärt Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative "Rauchmelder 
retten Leben" und ergänzt: "Seit Änderung der Landesbauordnung ist 
nur noch der Eigentümer in der Pflicht. Erstmals in einem Bundesland 
kann der untätig gebliebene Eigentümer auch mit einem Bußgeld belegt 
werden."
   Diese Verpflichtung des Eigentümers gilt gegenüber der Bauaufsicht
unabhängig von individuell vereinbarten Verträgen zwischen Vermieter 
und Mieter, das heißt selbst dann, wenn vertraglich festgelegt wurde,
dass der Mieter die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstattung und 
Wartung übernimmt.
   Insbesondere bei Auszug eines Mieters, dem die in der Wohnung 
befindlichen Rauchwarnmelder gehören, besteht für den Vermieter 
dringender Handlungsbedarf. Der Eigentümer sollte seinem Mieter die 
Rauchwarnmelder entweder abkaufen oder unverzüglich neue 
installieren, wenn der Mieter darauf besteht, seine Rauchwarnmelder 
mitzunehmen.
   Der Eigentümer ist übrigens auch in der Pflicht, seinen 
selbstgenutzten Wohnraum mit Rauchmeldern auszustatten, d.h. die 
Ausstattungspflicht gilt nicht nur für Vermieter. Die 
Versicherungswirtschaft weist z.B. darauf hin, dass laut ihren 
Bestimmungen die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind.
   In Mecklenburg-Vorpommern besteht für Neu- und Umbauten seit 2006 
Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten gilt diese seit Ende 2009. 
Laut Landesbauordnung müssen hier alle Kinder- und Schlafzimmer sowie
angrenzende Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen 
führen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Weitere Geräte sollten 
idealerweise in Räumen wie Wohnzimmer, Gäste- und Arbeitszimmer 
angebracht werden, da hier die Brandgefahr besonders groß ist. 
Ausgenommen sind Küche und Badezimmer.
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"Rauchmelder retten Leben"
Claudia Groetschel
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Datum: 11.11.2016 - 03:15 Uhr
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