Langfristig unbebaut / Trotzdem war ein Werbungskostenabzug möglich (FOTO)

(ots) - 
   Wer eine Immobilie vermieten oder verpachten will, der kann auch 
schon im Vorfeld Werbungskosten geltend machen - zumindest für die 
Ausgaben, die nötig sind, um das Objekt zu finanzieren und in einen 
vermietungsfähigen Zustand zu bringen. Auch längere Zeiten ohne 
Baumaßnahmen sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern 
der LBS dabei durchaus vorstellbar. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX
R 9/15)
   Der Fall:
   Ein Grundstückskäufer hatte ein unbebautes Grundstück erworben, um
darauf eine vermietbare Immobilie zu errichten. Doch es dauerte sehr,
sehr lange - insgesamt zehn Jahre -, bis sich das Projekt realisieren
ließ. Trotzdem machte der Betroffene in seiner Steuererklärung 
vorweggenommene Werbungskosten für die Zinsen zur Finanzierung des 
Grundstücks geltend. Das Finanzamt verweigerte das mit der 
Begründung, die Bebauungsabsicht sei nicht ausreichend nachgewiesen 
worden.
   Das Urteil:
   Der Bundesfinanzhof legte fest, dass die lange Wartefrist alleine 
nicht ausschlaggebend sein könne für die Ablehnung von 
Werbungskosten. Das spreche nicht automatisch gegen eine 
Bebauungsabsicht, sondern müsse trotzdem kritisch geprüft werden. Es 
sei ein Hinweis gewesen, dass einerseits eine Baupflicht bestand, 
andererseits auch Baupläne entstanden und an der Finanzierung 
gearbeitet wurde. Und schließlich habe ja am Ende der vielen Jahre 
tatsächlich ein vermietbares Objekt gestanden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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Datum: 31.10.2016 - 03:30 Uhr
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