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Wirksamkeit des eigenhändig erstellten Testaments

ID: 1280112

Wirksamkeit des eigenhändig erstellten Testaments


(businesspress24) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Ohne Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html) gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein eigenhändig erstelltes Testament ist aber nur wirksam, wenn es auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Testament gibt Erblassern die Möglichkeit, ihren Nachlass unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach ihren Vorstellungen zu regeln. Neben der notariellen Erstellung eines Testaments kann der "letzte Wille" auch eigenhändig verfasst werden.

Dazu ist es aber notwendig, dass das Testament handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Wird das Testament von einer dritten Person geschrieben und nur vom Erblasser unterschrieben, ist es möglicherweise nicht wirksam, da Zweifel an der Echtheit der Unterschrift bestehen können. Im Zweifelsfall muss von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten eingeholt werden.

Da auch ein Gutachten keine absolute Gewissheit über die Echtheit eines Testaments herbeiführen kann, ist es nach gängiger Rechtsprechung ausreichend, wenn ein Grad der Gewissheit vorliegt, der vernünftige Zweifel an der Echtheit ausschließt. Dieser Gad ist jedoch nicht einfach zu erreichen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.11.2014 (Az.: I-25 Wx 84/14) reicht es nicht aus, wenn die Unterschrift mit einer "leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit" echt ist. In dem konkreten Fall stellte der Gutachter eine Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent fest. Das war dem OLG Düsseldorf zu wenig, um die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin und damit des Testaments anzuerkennen. Nach einer früheren Entscheidung des OLG reicht eine Wahrscheinlichkeit von ca. 90 Prozent aus, um die Echtheit eines Testaments anzuerkennen.

Damit der letzte Wille des Erblassers umgesetzt werden kann, muss das Testament noch weitere formale Kriterien erfüllen. So muss es beispielsweise auch eine eindeutige Überschrift und eigenhändige Unterschrift tragen und Ort und Datum genannt werden. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die Formulierungen im Testament eindeutig sein, damit es keine Interpretationsspielräume gibt.





Bei der Erstellung eines eindeutigen Testaments oder Erbvertrags sowie in weiteren Fragen des Erbrechts können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte behilflich sein.

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Datum: 26.10.2015 - 03:35 Uhr
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