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BGH verhandelt am 23.06.2015 nun doch nicht zum Thema "Verwirkung des Widerrufs von Darlehensverträgen"

ID: 1227596

Kläger nehmen Revision kurz vor der Verhandlung zurück und machen BGH Stellungnahme unmöglich - Erwartungen zehntausender Bankkunden enttäuscht


(businesspress24) - Mit Spannung hatten zehntausende Bankkunden auf den anstehenden Verhandlungstermin vom 23. Juni 2015 vor dem Bundesgerichtshof gewartet. Während die Mehrzahl der Bankrechtsexperten mit einem Erfolg der Bankkunden fest rechneten und sich Klarheit durch ein Urteil erwarteten, herrscht wieder Frustration und Unsicherheit. In dem Verfahren XI ZR 154/14 nahmen die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob ? unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen ? das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Frankfurter Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, kann hinter der Revisionsrücknahme der Kläger im Grunde nur eine Einigung zwischen Bank und Kunde stecken. Eine Strategie der Bank, um eine Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Verbraucher zu verhindern. Im Hinblick auf weitere am BGH anhängige Verfahren und die in der Vergangenheit geübte Praxis des BGH, wird dieser nunmehr vermutlich schnell die nächste Verhandlung anberaumen. Die höchsten deutschen Zivilrichter lassen sich in der Regel nur ungern "verbieten" ihre bereits gebildete Meinung zu äußern, so Schröder weiter.

Vorinstanzen:
LG Hamburg ? Urteil vom 4. Juli 2013 ? 328 O 441/12
Hanseatisches OLG Hamburg ? Urteil vom 26. Februar 2014 ? 13 U 71/13




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Datum: 19.06.2015 - 08:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


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