Satzungsleistungen nicht allen Versicherten bekannt
(ots) - Aktuelle Umfrage zeigt: Nur wenige Versicherte 
wissen, dass ihre Krankenkasse OTC-Arzneimittel als Satzungsleistung 
erstattet
   Seit 2012 dürfen Krankenkassen rezeptfreie, apothekenpflichtige 
Medikamente (sogenannte OTC-Arzneimittel) erstatten. Basis dafür sind
kassenindividuell festgelegte Satzungsleistungen. Aktuell erstatten 
etwa 60 Prozent der Krankenkassen ihren Versicherten OTC-Arzneimittel
im Rahmen von Satzungsleistungen. Doch wissen viele gesetzlich 
Versicherte nicht, dass ihre Krankenkasse hier die Kosten übernimmt. 
Dies zeigen aktuelle Ergebnisse des Deutschen Gesundheitsmonitors des
Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH). Demnach weiß 
mehr als die Hälfte der Befragten nicht über das Thema 
Satzungsleistungen Bescheid und nur etwa jeder Vierte weiß, dass 
seine Krankenversicherung entsprechende Satzungsleistungen 
anbietet(1).
   Gesetzlich Versicherte können ihre Apothekenrechnung zusammen mit 
der ärztlichen Verordnung (zum Beispiel einem Grünen Rezept) zur 
Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Höhe der Erstattung
variiert je Kasse. Zudem gibt es bei den meisten Kassen 
Budgetgrenzen, bis zu der die Kasse die Kosten übernimmt. Auch die 
Leistungen selber unterscheiden sich deutlich. Manche Krankenkassen 
erstatten hierbei nur anteilig die Kosten für die besonderen 
Therapierichtungen, wie pflanzliche, homöopathische oder 
anthroposophische Arzneimittel. Andere Kassen erstatten wiederum alle
OTC-Arzneimittel, allerdings nur in der Altersgruppe der 12- bis 
18-Jährigen. Bei Kindern bis 12 Jahre erstatten die Krankenkassen die
Kosten für OTC-Arzneimittel ohnehin im Rahmen der sogenannten 
Regelversorgung.
   Stellenwert von OTC-Arzneimitteln 
   OTC-Arzneimittel haben als sichere, wirksame und gut verträgliche 
Medikamente seit jeher einen hohen Stellenwert in der 
Arzneimitteltherapie. Sie genießen bei Patienten wie auch Ärzten 
einen guten Ruf. Daher setzen gerade viele Hausärzte diese 
Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen ein. Dies ist nicht nur 
bei Erwachsenen, sondern gerade auch bei Kindern und Jugendlichen von
großem Vorteil.
   Welche Satzungsleistungen aktuell angeboten werden, können 
Versicherte bei ihrer Krankenkasse erfragen. Weitere Informationen 
und eine Übersicht zu den Satzungsleistungen erhalten Sie auch unter 
www.bah-bonn.de.
   (1) Quelle: Deutscher Gesundheitsmonitor des BAH, 3. Quartal 2014 
Basis: 844 gesetzlich Krankenversicherte Wissen Sie, ob Ihre 
Krankenkasse sogenannte Satzungsleistungen (z.B. Erstattung von nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Homöopathika, ...) anbietet?
Ihre Ansprechpartner in der BAH-Pressestelle:
Wolfgang Reinert
Tel.: 0228 / 95745-23
Heinz-Gert Schmickler
Tel.: 0228 / 95745-22
Angelina Gromes
Tel.: 0228 / 95745-52
Bundesverband der 
Arzneimittel-Hersteller
Ubierstraße 71-73
53173 Bonn
      
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Datum: 24.02.2015 - 08:15 Uhr
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