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Der Arbeitnehmer weigert sich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Wann beginnt die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage?

ID: 1043739

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


(businesspress24) - Problem:

Immer wieder gibt es Probleme bei der Zustellung von Kündigungen:

Beispiel 1: Der Arbeitgeber will dem Arbeitnehmer eine Kündigung überreichen. Dieser verweigerte die Annahme.

Beispiel 2: Der Arbeitgeber übersendet dem Arbeitnehmer eine Kündigung per Einschreiben. Der Arbeitnehmer holt trotz Erhalt der Benachrichtigung das Einschreiben nicht ab.

Läuft die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage (drei Wochen)?

Lösung:

Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste. Ist das der Fall, dann ist die Vereitelung des Zugangs treuwidrig, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Kündigung tatsächlich zugegangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.11.2002, NZA 2003, 719): Die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft.

Beispiel 1: Wenn der Arbeitnehmer wusste, dass es sich bei dem Schreiben, dass der Arbeitgeber überreichen will um eine Kündigung handelt, hilft ihm die Verweigerung der Annahme nichts. Die Frist läuft.

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer muss nicht ohne weiteres damit rechnen, dass es sich bei dem Einschreiben um eine Kündigung handelt. Anderes gilt, wenn er z.B. vom Betriebsrat wusste, dass ihm eine Kündigung ausgesprochen werden wird.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Stellen Sie Kündigungen immer per Boten zu. Entweder Sie beauftragen einen Mitarbeiter mit der Übergabe, bzw. ziehen diesen zur Übergabe hinzu oder Sie beauftragen einen Botendienst. Notfalls vorsorglich erneut kündigen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Grundsätzlich müssen Sie ein Einschreiben nicht abholen. Probleme können aber entstehen, wenn Sie die Kündigung nicht abholen, obwohl Sie mit dem Ausspruch einer Kündigung rechnen mussten.

Sollte die Frist versäumt sein, ist zu prüfen, ob nicht ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in Betracht kommt. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Zugang treuwidrig vereitelt wurde.





11.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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Datum: 07.04.2014 - 09:45 Uhr
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