Keine Pflicht zu Überstunden während der Ausbildung
(firmenpresse) - Ausbildungsverträge sind keine normalen Arbeitsverträge, für sie gibt es gesonderte gesetzliche Regelungen, die sich vom gewöhnlichen Arbeitsrecht unterscheiden.
So mancher Arbeitgeber verlangt Überstunden auch von dem oder der Auszubildenden. Dabei missachtet er möglicherweise die gesetzlichen Regelungen für diesen Bereich, denn für Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden, existiert keine grundsätzliche Pflicht Überstunden abzuleisten. Wenn dies geschieht, bedarf es einer gesonderten Regelung und die zusätzliche Arbeit muss überdies auch dem Zweck der Ausbildung dienen.
Der Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb legt die normalen Arbeitszeiten fest. Darüber hinaus gibt es keinen Zwang zur Mehrarbeit – solange dies nicht per Tarifvertrag oder Ausbildungsvertrag festgelegt wurde. Es lohnt sich also, hier noch einmal genau hinzuschauen, denn alle Forderungen des Arbeitgebers über diese Pflichten hinaus sind rechtlich nicht bindend und können vom Auszubildenden zurückgewiesen werden.
Eine Ausnahme stellen Notfälle dar: Der Arbeitgeber hat das Recht, von seinem Auszubildenden auch nicht festgelegte Überstunden zu verlangen, wenn bestimmte einmalige und bedrohliche Ereignisse eintreten, die von höherer Gewalt verursacht sind.
Das Gesetz legt auch Höchstgrenzen für die Überstunden fest. Diese unterscheiden sich für Jugendliche und Erwachsene: Jugendliche dürfen nicht länger als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden, Erwachsene nicht länger als 48 Stunden.
Bei Überstunden in der Ausbildung ist der Betrieb immer verpflichtet, die zusätzliche Arbeitszeit auch extra zu entlohnen, entweder durch Geldleistungen oder durch freie Tage, wobei die Wahl des Ausgleichs beim Arbeitgeber liegt.
Die Höhe des Lohnes muss dabei einen Zuschlag enthalten, sodass der Ausgleich den normalen Stundenlohn übersteigt. Einzelheiten dazu regelt der jeweilige Tarifvertrag.
Bestimmungen eines Ausbildungsvertrags zu unbezahlten Überstunden sind vor diesem Hintergrund unwirksam. Kein Arbeitgeber hat das Recht, vom Auszubildenden einen pauschalen Satz von Überstunden ohne Zeit- oder Geldausgleich zu fordern.
Obwohl der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, die geleistete Mehrarbeit schriftlich festzuhalten, ist man sicher immer gut beraten, selbst Protokoll über die zusätzlichen Arbeitsstunden zu führen, um im Streitfall besser gerüstet zu sein.
Für die Abrechnung von Überstunden sollte man darauf achten, die zusätzlich geleistete Arbeit so früh wie möglich geltend zu machen, denn der Anspruch auf Ausgleich verfällt in relativ kurzen Fristen. Spätestens zum Monatsende ist es deshalb nötig, sich beim Arbeitgeber diesbezüglich zu melden. Im Zweifelsfall ist man mit der schriftlichen Form immer auf der sicheren Seite: Ein kurzes Schreiben an den Betrieb mit der Auflistung der Stundenzahl genügt.
Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass auch die Zeiten, die der Auszubildende an der schulischen Einrichtung verbringt, zur normalen Arbeitszeit zählen. Wer also nach dem Besuch der Berufsschule noch Zusatzarbeit leisten soll, darf die oben genannten zeitlichen Beschränkungen nicht überschreiten. Weiter werden auch die Pausen zwischen den Unterrichtseinheiten und die Zeit der An- und Abreise zum Unterrichtsort zur Arbeitszeit gezählt.
Alles in allem sind für die Zusatzarbeit während der Ausbildungsjahre also enge Grenzen gesetzt. Wer sich über seine Rechte informiert, kann damit einerseits die Beanspruchung durch Mehrarbeit reduzieren und sich andererseits besser auf sein eigentliches Ziel konzentrieren: möglichst gut den jeweiligen Beruf zu erlernen.
Weitere Tipps zu diesem Thema finden Sie im Expertenportal Experto.de. Die rechtlichen Bestimmungen regelt das Berufsbildungsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/).
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Datum: 21.11.2013 - 08:23 Uhr
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