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Musiker im Streik

ID: 980123


(PresseBox) - Bei einem Orchester-Konzert in Gelsenkirchen staunten die Besucher nicht schlecht, als nach dem ersten Ton plötzlich die Musiker einer nach dem anderen die Bühne verließen. Ein Musiker klärte die Besucher darüber auf, dass es sich um einen Streik handeln würde, da die Gehälter der Orchestermusiker seit 2010 unverändert geblieben seien.
Nach einer kurzen Unterbrechung setzte das Orchester das Konzert allerdings wieder fort.
Was aber wäre, wenn die Musiker tatsächlich ihren Streik durchgezogen hätten?
Streik kann grundsätzlich Höhere Gewalt sein: Bei Höherer Gewalt liegt eine so genannte Unmöglichkeit vor, für die keinen der Vertragspartner (Besucher, Veranstalter) ein Verschulden trifft: Der Besucher kann also keinen Schadenersatz vom Veranstalter fordern, da es Schadenersatz nur bei Verschulden gibt ? aber eben das fehlt bei der Höheren Gewalt.
Da allerdings der Veranstalter seine vertragliche geschuldete Leistung ?Konzert? nicht erbringt ? kann er ja nicht, wenn das Orchester weg ist ? muss er zwar diese unmögliche Leistung auch nicht erbringen (§ 275 BGB), er kann aber umgekehrt auch nicht den Eintrittspreis vom Besucher fordern (§ 326 Abs. 1 BGB).
Sollte der Besucher den Eintrittspreis bereits bezahlt haben, kann er ihn zurückfordern (§ 812 BGB), da der Veranstalter ja nun keinen Anspruch mehr auf das Behalten des Eintrittspreises hat: Dieser ursprünglich bestehende Anspruch des Veranstalters ist durch die Unmöglichkeit (siehe § 326 Abs. 1 BGB) ja verloren gegangen. Somit fehlt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes (siehe § 812 BGB: Der Veranstalter ist dann ?ungerechtfertigt bereichert?; ungerechtfertigt deshalb, weil der Rechtsgrund für das Behaltendürfen weggefallen ist).
In einem Urteil des Bundesgerichtshofes über die Frage, ob ein Streik gegen ein Luftfahrtunternehmen Höhere Gewalt sei, hat der BGH klargestellt, dass das Unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müsse, um die Streikauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Das bedeute nicht, dass das Unternehmen den Forderungen der Streikenden nachkommen müsse; sei der Streik aber angekündigt, müsse das Unternehmen bspw. versuchen, Ersatz zu beschaffen.




Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor


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Datum: 13.11.2013 - 07:52 Uhr
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