Die Energiesparverordnung - Was ist neu und was bleibt?
(ots) - Die Energiesparverordnung - Was ist neu und was 
bleibt?
   Ein schlecht gedämmtes Haus belastet nicht nur die Geldbörse, 
sondern auch die Umwelt. Deshalb hat die Bundesregierung mit der 
Energieeinsparverordnung Standards zum Energie sparen gesetzt. Im 
Herbst 2013 wurde die jüngste Novelle der Verordnung verabschiedet. 
Von den Neuerungen sind in erster Linie diejenigen betroffen, die ab 
2016 ein Haus bauen wollen. Immonet hat die wichtigsten Fakten für 
Sie zusammengefasst.
   Die Energiesparverordnung gilt für alle Gebäude, die beheizt oder 
klimatisiert werden. Sie legt die Anforderungen an den 
Wärmedämmstandard und die Anlagentechnik fest. Als Bezugsgröße dient 
die Primärenergiebilanz. Diese wird in einem komplizierten Verfahren 
aus verschiedenen Faktoren errechnet. Das Ziel: Je weniger Energie 
gebraucht wird, umso besser. Dabei ist nicht nur entscheidend, wie 
viel Energie ins Haus geliefert, sondern auch welcher Energieträger 
verwendet wird.
   Wer ein neues Haus bauen will, muss sich an die in der EnEV 
festgeschriebenen Richtlinien halten. Ein neues Wohngebäude, das die 
derzeit noch geltenden Mindeststandards der EnEV 2009 gerade noch 
einhält, benötigt zur Beheizung rund 60 bis 70 Kilowattstunden pro 
Quadratmeter und Jahr - das entspricht bei einem Einfamilienhaus 
jährlich rund 750 Liter Öl. Die Anforderungen an Neubauten ab dem 1. 
Januar 2016 haben sich so verändert, dass durchschnittlich noch 
einmal rund 25 Prozent des Primärenegeriebedarfs eingespart werden 
soll. Der Bedarf an Wärme soll durch Gebäudedämmung zusätzlich noch 
mal um 20 Prozent gegenüber der jetzigen Regelung gesenkt werden. Die
Anhebung der Neubauanforderungen ist ein Zwischenschritt hin zum 
sogenannten Niedrigstenergiegebäudestandard der Europäischen Union. 
Dieser soll spätestens ab 2021 gelten. Dann müssen nach europäischen 
Vorgaben alle Neubauten nach dem Standard für Niedrigstenergiegebäude
errichtet werden.
   Derzeit gilt die EnEV, die im Oktober 2009 in Kraft getreten ist. 
Die im Herbst 2013 beschlossene Regelung wird im Frühjahr 2014 in 
Kraft treten, die festgehaltenen Regelungen für Neubauten greifen 
jedoch erst ab dem Beginn des Jahres 2016. Für Häuslebauer 
entscheidend ist übrigens immer der Zeitpunkt, wann der Bauantrag bei
den Behörden eingereicht wurde.
   Die Regelungen für bereits bestehende Gebäude sind komplizierter. 
Nicht zuletzt wegen der hohen Sanierungskosten zeigt sich der 
Gesetzgeber kulanter. So müssen Ein- oder Zweifamilienhausbesitzer, 
die im Eigenheim wohnen, auch nach der EnEV von 2014 nicht 
nachrüsten. Wer allerdings ein bestehendes Haus erwirbt, sollte einen
Blick in den Energiesparpass und die EnEV werfen: Verpflichtend 
nachgerüstet werden muss etwa, wenn Heizungs- oder Warmwasserrohre 
durch unbeheizte Räume führen. Außerdem müssen oberste Geschossdecken
gedämmt sein. Auch wer in seinem neu erworbenen Eigenheim mit Öl oder
Gas heizt, muss die Heizung austauschen. Und an diesem Punkt hat der 
Gesetzgeber auch die einzige Verschärfung der EnEV für bestehende 
Häuser beschlossen: Voraussichtlich ab Mai 2014 müssen Heizkessel, 
die vor 1985 eingebaut wurden, beziehungsweise älter als 30 Jahre 
sind, ausgetauscht werden. Ausnahmen bilden wiederum 
Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die einen besonders hohen 
Wirkungsgrad haben. Eigenheimbesitzer haben nach dem Kauf zwei Jahre 
Zeit für die Arbeiten.
   Die Regelungen der EnEV gelten auch bei Altbauten, die nicht den 
Besitzer wechseln. Und zwar immer dann, wenn die Gebäude ohnehin 
modernisiert werden. Wer also zum Beispiel Putz oder Fenster erneuern
will, muss sich an die Vorgaben der EnEV halten. Einige Beispiele: 
Ausgetauschte Fenster müssen eine heute ohnehin übliche 
Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung haben. Bei Außenwänden wird eine 
mindestens zwölf Zentimeter starke Dämmung verlangt. Auch hier gibt 
es Ausnahmen: Wer sein Gebäude lediglich streicht, ist zu keinen 
weiteren Maßnahmen verpflichtet. Und wenn weniger als zehn Prozent 
der Fenster oder der Außenflächen modernisiert werden, greift die 
Regelung ebenfalls nicht. Die neue Lösung darf aber auch keine 
schlechteren Ergebnisse bringen als das bisherige Fenster.
   Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern bestraft. Nun 
hat der Gesetzgeber auch stärkere Kontrollen beschlossen. Aber: Es 
lohnt sich für Besitzer von Häusern in Energieeffizienz zu 
investieren und dabei auch die Vorgaben zu übertreffen. Zum einen 
weil dies Geld spart, zum anderen weil die gesetzlichen Vorgaben auch
in Zukunft wohl regelmäßig überarbeitet werden.
   Immobilieneigentümer, die ihr Haus oder einen Teil verkaufen oder 
vermieten möchten, müssen Interessenten über den Energiebedarf des 
Gebäudes aufklären. Ab Frühjahr 2014 gilt: Energieausweise sind bei 
der Besichtigung der Immobilie vorzuzeigen und müssen beim Kauf an 
den neuen Besitzer beziehungsweise Mieter eventuell in Kopie 
übergeben werden. Dafür müssen sich die Hauseigentümer von 
fachkundigen Stellen einen Energiesparausweis ausstellen lassen.
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Datum: 08.11.2013 - 05:00 Uhr
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