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Der letzte Wille und seine Tücken - so vermeiden Sie Fehler beim Testament

ID: 957238

Damit der letzte Wille in Erfüllung geht, muss er klar formuliert sein und es sollte nicht nur dem Erblasser bekannt sein, wo sich das Testament befindet


(LifePR) - Die Möglichkeiten, ein Testament abzufassen, sind vielfältig: Das Gesetz lässt neben dem eigenhändigen Testament das öffentliche (notarielle) Testament zu oder auch das so genannte Nottestament.
Alle drei Varianten haben dabei gleich zwei wichtige Punkte gemein:
1. Es kommt zum einen stets darauf an, dass die Testamente sorgfältig - bestenfalls unter professioneller Anleitung - abgefasst werden, damit der tatsächliche Wille des Erblassers auch nach seinem Tode einwandfrei ermittelt werden kann.
2. Zugleich ist es aber auch enorm wichtig, das Testament nach der Abfassung "richtig" aufzubewahren: Niemandem ist geholfen, wenn das Testament hinter dem Kamin versteckt unentdeckt bleibt oder wenn im Testament benachteiligte Personen Zugriff auf das Dokument haben und es nach dem Tode des Erblassers "verschwinden" lassen können.
Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen verdeutlichen die Risiken, die entstehen, wenn diese grundlegenden Regeln nicht eingehalten werden.
Was passiert, wenn das Testament nicht auffindbar ist?
Der erste Fall spielte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 134/13). Hier hatte der Erblasser ein privatschriftliches Testament verfasst, von dem der Erbe Kenntnis hatte. Bedauerlicherweise ließ sich dieses Testament nach dem Tode des Erblassers jedoch nicht auffinden. Der vermeintliche Erbe versuchte dennoch, einen Erbschein zu beantragen, indem er einen Zeugen bestätigen ließ, dass der Erblasser mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt habe, dass er ein hand-schriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre.
Die Richter des OLG jedoch ließen sich auf diesen Beweis nicht ein. Sie entschieden, dass ein solcher Zeugenbeweis - selbst wenn man ihn als wahr unterstellen würde - nicht ausreichend sei, um den strengen Anforderungen, die zum Beweis der Existenz eines Testaments bestehen, gerecht zu werden. Abweichend von dem womöglich tatsächlich bestehenden letzten Willen des Erblassers mussten sich seine Erben daher mit der gesetzlichen Erbfolge begnügen - und das Erbe höchstwahrscheinlich anders als vom Erblasser gewollt aufteilen.




Unbedingt Kopie des Testaments anfertigen!
Dass der Nachweis über die Existenz eines Testaments und damit des Erbrechts entgegen dem oben geschildertem Fall aber auch dann gelingen kann, wenn das Testament nicht auffindbar ist, zeigt ein weiterer Fall, der vom Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 2 Wx 41/12) entschieden wurde. In diesem gab es gleich zwei "Testamente": Ein Schriftstück aus dem Jahre 1996 und eine Kopie eines "Berliner"-Testaments aus dem Jahre 1997. Da beide Dokumente verschiedene Erbberechtigte auswiesen, kam es zum Streit über die Wirksamkeit der Testamente.
Die Richter entschieden - auch nach der Anhörung von Zeugen -, dass das lediglich in Kopie vorliegende, spätere Testament rechtswirksam sei. Der Umstand, dass das Original des Testaments nicht mehr auffindbar war, wurde durch die Kopie der Schrift insofern also "geheilt".
Weitere Aufbewahrungsmöglichkeit für Testamente: Amtliche Verwahrung
Dabei ist allerdings auch klar, dass nicht jeder Erblasser seine Erben - beispielsweise durch verteilte Kopien - über den Inhalt des Testaments in Kenntnis setzen möchte. Zu diesem Zweck besteht beispielsweise die Möglichkeit, ein Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Dies sichert, dass der Inhalt des Testaments erst nach dem Tode des Erblassers bekannt wird.
Wie gestalte ich mein Testament? Wie bewahre ich es am besten auf?
Die geschilderten Fälle zeigen, dass beim Thema "Testament" einiges passieren kann, was nicht dem Willen des Erblassers entspricht. Um solchen Fällen vorzubeugen bedarf es oftmals nur der Betätigung kleiner juristischer Stellschrauben. Eine fachanwaltliche Beratung und gegebenenfalls auch Abfassung des Testaments ist - gerade wegen der Individualität eines jeden Testaments - daher dringend angezeigt, um den tatsächlichen Willen des Erblassers rechtswirksam zu Papier zu bringen und damit Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten nach seinem Tode zu vermeiden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der letzte Wille Beachtung findet und nicht "verloren geht".
Andreas Jäger
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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Datum: 07.10.2013 - 05:07 Uhr
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