Ärgerlicher Leerstand / Verwaltungsrichter urteilten zum Erlass der Grundsteuer (BILD)

(ots) - 
   Wenn eine Immobilie, die von ihrem Eigentümer eigentlich zur 
Vermietung vorgesehen ist, über längere Zeit leer steht, dann kann 
unter gewissen Umständen dem Betroffenen die Grundsteuer erlassen 
werden. Doch dazu bedarf es nach Auskunft des Infodienstes Recht und 
Steuern der LBS einiger Voraussetzungen, die unbedingt erfüllt sein 
sollten. (Verwaltungsgericht Gießen, Aktenzeichen 8 K 2439/10)
   Der Fall: Ein Steuerzahler besaß ein Haus, in das er mit größeren 
Umbauten vier Mietwohnungen einbauen ließ. Doch es gelang ihm ein 
ganzes Jahr nicht, die Objekte an den Mann zu bringen. Deswegen 
beantragte er den Erlass der Grundsteuer, um wenigstens nicht auch 
noch mit diesen Kosten belastet zu werden. Er stieß allerdings beim 
zuständigen Finanzamt auf kein Verständnis. An möglichen Mietern 
fehle es in der Region nicht, der Eigentümer sei eben zu wählerisch 
gewesen.
   Das Urteil: Die Richter des Verwaltungsgerichts wiesen die Klage 
ab und gaben dem Hausbesitzer klare Vorgaben, was er alles hätte tun 
müssen, damit an den Erlass der Grundsteuer zu denken gewesen wäre. 
Es reiche hier nämlich nicht, im Internet und in Zeitungen 
Werbeanzeigen zu schalten. Man müsse besonders bei gehobener 
Ausstattung des Objekts aufwändigere Maßnahmen in Betracht ziehen - 
zum Beispiel die Einschaltung eines Maklers oder ein überregionales 
Anbieten der Wohnungen. All das müsse zudem auch sorgfältig 
dokumentiert werden.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
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Datum: 30.09.2013 - 03:00 Uhr
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