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Berufsunfähigkeitsversicherung: Wechsel und Entbindung von der Schweigepflicht

ID: 926711

1A Verbraucherportal informiertüber die Möglichkeiten des Wechsels der Berufsunfähigkeitsversicherung


(LifePR) - Wird einmal eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, so bedeutet dies nicht, dass der Versicherte sein Leben lang dort bleiben muss. Gerade in den letzten Jahren gab es viele Neuerungen in den Verträgen, daher gibt es in älteren Verträgen oft große Lücken. Das 1A Verbraucherportal informiert unter http://www.1a.net/versicherung/berufsunfaehigkeitsversicherung/wechsel über die Möglichkeiten eines Wechsels dieser Versicherung. Dort gibt es Wissenswertes zu beispielsweise folgenden Themen:
- Vor- und Nachteile des Wechsels
- Kündigungsfristen
- Checkliste zum reibungslosen Wechsel
Aus aktuellem Anlass weist das 1A Verbraucherportal außerdem auf das jüngste Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung hin: Das Bundesverfassungsgericht hat vergangenen Dienstag verkündet, dass Versicherte bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine Dokumente unterschreiben müssen, die Ärzte, Krankenkassen, Pflegeheime oder andere öffentliche Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht entbinden, um Leistungen zu erhalten. Begründung dafür ist das Grundrecht auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung.
Geklagt hatte eine Frau mit Depressionen, die deshalb Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten wollte. Dazu sollte sie Ärzte, Heime, Behörden und die Krankenkasse von der Schweigepflicht entbinden, wie es im Versicherungsvertrag vorgesehen war. Dies verweigerte die Frau jedoch, sodass sie keine Leistungen erhielt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verweigerte ihr in der Folge zunächst die Leistungen. Das Bundesverfassungsgericht gab der Versicherungsnehmerin aber nun Recht. Aus dem Beschluss geht hervor, dass Versicherungen und Versicherungsnehmer gemeinsam klären sollten, bei welchen Stellen Informationen verlangt werden dürfen. Versicherte müssten so keine pauschalen Erklärungen unterschreiben, die sämtliche Stellen von der Schweigepflicht entbinden.




Bei Verträgen seit 2009 dürfen Versicherer nur dann Informationen abfragen, ?soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist?. Darüber müssen die Versicherungsnehmer informiert werden und sie haben zugleich ein Widerspruchsrecht.
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Grubenstraße 8/9
D-18055 Rostock
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Datum: 14.08.2013 - 05:41 Uhr
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