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Doppelte Haushaltsführung: Familienheimfahrten sind auch ohne eigenen Aufwand abziehbar

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(businesspress24) - Arbeitnehmer können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt gewährt für diese Fahrten die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Steuerfrei erhaltene Reisekostenvergütungen und steuerfreie Sachbezüge (z. B. Freifahrten des Arbeitgebers) müssen allerdings von den absetzbaren Kosten abgezogen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.4.2013 (Az. VI R 29/12) entschieden, dass die Entfernungspauschale für wöchentliche Familienheimfahrten aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden darf. Das heißt: Dem Arbeitnehmer müssen für diese Fahrten keine Kosten entstanden sein, er darf also auch kostenlos von Verwandten abgeholt werden oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft nach Hause fahren. Der BFH erkannte zwar, dass ein Werbungskostenabzug ohne eigenen Aufwand an sich „systemwidrig“ ist, allerdings waren die Richter der Ansicht, dass die Begünstigung vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer der Deutschen Bahn in seiner Einkommensteuererklärung 48 Heimfahrten mit insgesamt 5.199 Euro abgerechnet (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 Euro), wobei er nur elf Fahrten mit dem eigenen PKW und die übrigen Fahrten mit der Bahn durchgeführt hatte (Freifahrten). Für die Bahnfahrten gewährte das Finanzamt kein Werbungskostenabzug, da es einen tatsächlichen Aufwand des Arbeitnehmers vermisste. Nach dem Urteil des BFH lässt sich dieser Standpunkt nicht mehr halten.

Hinweis: Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen sind ungeachtet der vorgenannten Rechtsprechung weiterhin nicht abziehbar, denn erst im Februar 2013 hatte der BFH entschieden, dass in diesen Fällen ein eindeutiges gesetzliches Abzugsverbot eingreift und zudem ein tatsächlich entstandener (eigener) Aufwand erforderlich ist (Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 33/11).





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Datum: 30.07.2013 - 14:34 Uhr
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