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Gewerbliches Versteigern

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(LifePR) - Der Beklagte bot bei eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an. In dem Internetangebot fand sich zudem der Hinweis: «Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.» Das OLG Hamm bewertete das Internetangebot jedoch als gewerblich und wertete es als eine unlautere Werbung. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 U 147/12).




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Täter, Opfer und Helfer fehlgeschlagener Kapitalanlagen
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Datum: 17.07.2013 - 08:24 Uhr
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