businesspress24.com - LG Frankfurt (Az. 2-24 O 246/12) befindet zahlreiche Samsung-App-Store Klauseln rechtswidrig
 

LG Frankfurt (Az. 2-24 O 246/12) befindet zahlreiche Samsung-App-Store Klauseln rechtswidrig

ID: 907866

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.06.2013 (noch nicht rechtskräftig) insgesamt 12 Klauseln aus dem App-Store des Samsung-Konzerns als unwirksam eingestuft. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände. Bei den bemängelten Klauseln ging es unter anderem um Haftungsbeschränkungen, Schaltung von Werbung oder auch die jederzeitige einseitige Einstellung von Serviceleistungen.


(businesspress24) - Ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wäre unser Wirtschaftsleben nicht mehr denkbar. Mit ihnen werden von einer Vertragspartei der jeweils anderen Partei Bedingungen vorgegeben (gestellt) um ein Aushandeln bei jedem einzelnen Vertragsabschluss zu vermeiden. Dies ist im Bereich von sich hundert- bzw. tausendfach wiederholenden Vertragsabschlüssen (insbesondere im Bereich des Internets) auch notwendig. Da durch AGB aber die gesetzlichen Regelungen verändert werden, unterliegen diese Bedingungen einer gerichtlichen Kontrolle.

Im vorliegenden Fall hatte Samsung für seinen deutschen App-Store (mittels dessen eine große Zahl von App-Verträgen abgewickelt wurden und werden) AGB vorgegeben, die zum Teil erheblich von den gesetzlichen Regelungen abwichen. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände sah in einigen Klauseln eine zu starke Benachteiligung der Verbraucher und klagte gegen Samsung.

Im Folgenden soll anhand von zwei Klauseln kurz dargestellt werden, weswegen eine AGB-Klausel unwirksam werden kann:

"Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden."

Diese Haftungsbeschränkung greift zu weit in die Reche der Verbraucher ein, da die Beschränkung - zumindest theoretisch - auch einen Bereich wie Körperschäden betrifft. In diesem kann die Haftung durch AGB nicht beschränkt werden.

"Die fortgesetzte Nutzung der Lizenz durch Sie gilt als Annahme der revidierten Bedingungen."

Auch diese Klausel ist nach Ansicht der Frankfurter Richter unwirksam, da hier dem Verbraucher keine Frist zur Annahme eingeräumt wird.

Das Urteil des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig und kann von Samsung noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Gleichwohl verdeutlicht es die Notwendigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erstellter AGB. Bereits eine einzige falsche oder unvollständig formulierte Klausel zieht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens nach sich.





AGB sollten daher zum Einen mit rechtlicher Beratung erstellt und vor dem Hintergrund der sich ändernden Gesetzgebung und Rechtsprechung auch regelmäßig überprüft werden.


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Datum: 11.07.2013 - 08:35 Uhr
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