10-Euro-Pauschale für Rücklastschrift unwirksam
(LifePR) - Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen AGB keinen pauschalen Schadensersatz für Rücklastschriften in Höhe von 10 Euro verlangen. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor. Der beklagte Mobilfunkanbieter hatte ursprünglich in seinen AGB sogar eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20,95 Euro stehen. Das wurde vom Kläger, einem Verbraucherschutzverein, abgemahnt. Daraufhin reduzierte das Unternehmen die Pauschale erst auf 14,95 Euro, später dann auf 10 Euro. Auch das hielten die Verbraucherschützer noch für zu hoch und erhoben Unterlassungsklage - Erfolg! Nach Auffassung der Richter übersteigt die Pauschale von 10 Euro den üblicherweise zu erwartenden Schaden für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift. Der Mobilfunkanbieter konnte nicht darlegen, dass ihm über die von den Banken für eine Rücklastschrift mindestens angesetzten 3 Euro hinaus regelmäßig höhere Gebühren entstehen. Die Beweislast hierfür liegt aber laut ARAG Experten beim Beklagten. Die Richter betonten schließlich, dass das beklagte Unternehmen die Kosten, die er bei der Bearbeitung der Rücklastschriften für Personal und IT aufwenden müsste, nicht in die Berechnung der Pauschale einfließen lassen dürfe. Weil das Unternehmen mit der zu hohen Pauschale vorsätzlich zu Lasten einer Vielzahl von Kunden Gewinne erzielt hat, verurteilte das OLG es dazu, über diese Gewinne Auskunft zu geben und sie sodann an den Bundeshaushalt abzuführen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 2 U 7/12).
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Datum: 10.05.2013 - 03:24 Uhr
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