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Scheidungskosten – kleiner Trost vom Finanzgericht Düsseldorf

ID: 859389

Wenn der Bund fürs Leben scheitert, ist das bereits schmerzhaft. Eine Ehescheidung hat sich niemand gewünscht. Nicht nur die emotionale Komponente spielt eine Rolle. Auch die Finanzielle, denn eine Scheidung ist auch immer mit Kosten verbunden. Neben Gerichts- und Anwaltskosten entstehen auch weitere belastende Ausgaben. Ein aktuelles Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf sorgt für einen kleinen Trost, denn die Kosten sind komplett steuerlich absetzbar. Die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München informiert.


(businesspress24) - Gesamte Kosten sind zum Abzug fähig

Das vom Finanzgericht Düsseldorf gesprochene Urteil vom 19.02.2013, Az. 10 K 2392/12 bietet neben der oft schmerzlichen Scheidungsangelegenheit einen kleinen Trost, indem die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerwirksam zum Abzug zugelassen werden. Der Fall: Ein Ehepartner wollte die Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufwenden. In den Gesamtkosten waren auch diejenigen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt entstanden sind. Das Finanzamt sah nur den Anlass, die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen. Den Zugewinnausgleich und die Unterhaltsansprüche wollte es dagegen nicht beachten. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied anders: und zwar zugunsten des Ehepartners. Hiernach dürfen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.






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Datum: 24.04.2013 - 04:15 Uhr
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