Bundesgerichtshof zur Haftung bei Vorratsgesellschaften
Die Rechtsprechung zu Vorratsgesellschaften wurde nach Dr. jur. Lutz WERNER, Vorstand der Hi-Tech Media AG durch zwei Bundesgerichtshofs-Urteile aus den letzten zwei Jahren bestätigt. Im Vordergrund stehen dabei immer wieder Haftungsfragen beim Erwerb und bei der Übernahme von Vorratsgesellschaften und dem erforderlichen Kapitalnachweis.
(businesspress24) - Definition der Vorratsgesellschaft
Eine Vorratsgesellschaft ist eine neu gegründete, in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die vollkommen unbelastet ist und noch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen hat . Der Begriff der Vorratsgesellschaft ist von der Rechtsprechung in der Weise definiert, dass sie eine vorgegründete, inaktive Mantelgesellschaft sein muss, die noch kein einziges operatives Geschäft getätigt haben darf (siehe Vorratsgesellschaft-kaufen.de).
Die Übernahme einer Vorratsgesellschaft
Die Übernahme einer Vorratsgesellschaft stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine sogen. "wirtschaftliche Neugründung" dar, die das Vorhandensein des gesetzlichen Einlagekapitals zum Zeitpunkt der Übernahme erfordert. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung ( = Übernahme ) einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt deshalb eine Haftung der handelnden Personen dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich ursprünglich um eine sogenannte Vorrats-GmbH, welche bei Gründung keinen spezifischen Unternehmensgegenstand hatte. Diese war lediglich mit dem Ziel gegründet worden, die GmbH-Geschäftsanteile an Dritte zu veräußern, die mit diesem Erwerb einer GmbH eine schnellere Errichtung im Vergleich zu einer herkömmlichen GmbH-Gründung beabsichtigen. Die Geschäftszweck-Änderungen meldete der Geschäftsführer zwar zum Handelsregister an und erklärte das Stammkapital sei vorhanden. Es kam jedoch nicht zur Eintragung der Vertragsänderungen, weil der Geschäftsführer die Zahlung der Eintragungsgebühren an das Registergericht unterlassen hatte.
Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er gemäß GmbH-Gesetz. Behauptet der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, dass sich die Stammeinlage endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog §§ 9a Abs. 1, 11 Abs. 2 GmbHG. So hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 entschieden ( BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – II ZR 71/11 ).
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil aus 2012 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme eines GmbH-Mantels eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann. Die Feststellung der wirtschaftlichen Neugründung setzt zwingend voraus, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Übernahme der GmbH vorhanden und nachgewiesen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der Anteile einer derartigen Mantelgesellschaft ohne Kapitalnachweis übernimmt, entsprechend haftet ( BGH Entscheidung vom 6. März 2012, AZ II ZR 56/10 )
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Hi-Tech Media AG wurde im Jahre 1999 in Göttingen von Mario Werner gegründet. Seit September 2009 ist Dr. jur Lutz WERNER Alleingesellschafter und Vorstand der Hi-Tech Media AG. Unter dem Dach der Hi-Tech Media AG agieren zwei Abteilungen:
1. Das Internetportal Anleger-Beteiligungen.de (vormals Emissionsmarktplatz.de) mit dem Investoren-Brief.com als Mail an aktuell 25.000 Interessenten
2. Die Plattform Vorratsgesellschaft-kaufen.de (vormals companies-for-sale.de) zum sofortigen und unbürokratischen Erwerb sog. Vorratsgesellschaften wie AG, GmbH und KG.
Datum: 18.03.2013 - 07:08 Uhr
Sprache: Deutsch
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