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Viele erbrechtliche Ansprüche verjähren zum Jahresende

ID: 781032

Notare können Verjährungshemmung einleiten

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Vielen Erben droht zum Jahresende eine böse Überraschung. Erbrechtliche Ansprüche verjähren jetzt wie alle anderen Ansprüche nach drei Jahren. Mit einem neuen Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ist vor zwei Jahren die 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. ersatzlos gestrichen worden.


(businesspress24) - Die neue Frist gilt für alle Erbfälle ab 2010 und nach dem 31.12.2012 auch für alle Erbfälle aus den Jahren davor. Besteht beispielsweise aus dem Jahr 2009 ein Anspruch gegen einen Erben auf die Übertragung einer Immobilie, so wäre dieser Anspruch nach dem alten Recht erst nach 30 Jahren, d.h. Ende 2039 verjährt. Nach dem neuen geltenden Gesetz ist der Anspruch aber bereits nach drei Jahren, also 2012 verjährt.

Betroffene sollten dringend von einem Notar klären lassen, ob bestehende Erbansprüche zum 31. Dezember 2012 verjähren werden. Der Notar leitet dann verjährungshemmende Maßnahmen ein.

Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter http://www.notar.de.




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Datum: 11.12.2012 - 06:33 Uhr
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