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Geldwerter Vorteil – Fahrtenbuch ordnungsgemäß verwalten, sonst droht Ablehnung

ID: 767492

Ein Firmenwagen dient dem Arbeitnehmer für die Wahrnehmung beruflicher Termine. So ist er jederzeit mobil. Immer mehr Firmen machen neuen Mitarbeitern den Wechsel auch mit einem attraktiven Firmenwagen schmackhaft. Dieser kann dann meist für private Zwecke genutzt werden. Wird ein Firmenwagen durch einen Arbeitnehmer privat genutzt, ist diese Sachleistung als sogenannter geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Berechnung des geldwerten Vorteils gegenüber dem Finanzamt kann pauschal oder mittels eines Fahrtenbuches erfolgen. Dieses muss allerdings korrekt geführt werden, denn sonst wird es vom Finanzamt zurückgewiesen. Welche Anforderungen an das Fahrtenbuch gestellt werden bzw. an dessen Führung, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.


(businesspress24) - Sorgfalt walten lassen

Der Anteil der privaten Nutzung vom Firmenwagen gilt als geldwerter Vorteil und unterliegt der Besteuerung. Dieser lässt sich entweder nach der 1-%-Regelung ermitteln oder anhand eines Fahrtenbuches. Allerdings sollte man sich bei der Führung des Fahrtenbuches keine formalen Fehler erlauben, denn andernfalls greift automatisch die steuerlich oft ungünstigere 1-%-Regelung, die nämlich nicht den tatsächlichen Nutzungsanteil berücksichtigt. Es gelten folgende Bedingungen für die Anerkennung eines Fahrtenbuches. Zunächst ist es das ganze Jahr hindurch zu führen. Zudem muss es zeitnah, ordnungsgemäß und vollständig geführt werden und Angaben zu Datum, Ziel, Grund und pro Fahrt den Gesamtkilometerstand des Pkw enthalten. Lose aneinandergereihte Zettel werden nicht akzeptiert. Es muss sich um eine in sich geschlossene Form handeln. Eine einwandfreie Lesbarkeit muss ebenso gegeben sein.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.






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Steuerberaterin Ute Marseille
Josef-Baumann-Str. 21
44805 Bochum
Telefon: 0234 - 96431 31
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Datum: 21.11.2012 - 05:51 Uhr
Sprache: Deutsch
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