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Grillen im Garten und auf dem Balkon

ID: 764305

Dieser Artikel setzt sich mit der öffentlich-rechtlichen Frage über das Grillen auseinander. Nach dem deutschen Grundgesetz darf der Grillende im Hinblick auf seine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG grillen, die der Nachbar dulden muss. Dem Grillvergnügen sind aber Grenzen gesetzt, die sich nach Ort und Uhrzeit richten.


(businesspress24) - Rechtlich ist es umstritten, wie oft das Grillen im Garten gestattet ist. Zum einen wird vertreten, dass 5mal im Jahr und das am äußersten Ende des Gartens zulässig sei. (vgl. BayOLG - 2 Z BR 6/99 - v. 18.03.1999) Zum anderen dürfe man zweimal pro Monat im vom Nachbarn am weitesten entfernten Teil des Gartens in der Zeit zwischen 17:00 und 22:30 Uhr gegrillt werden. (vgl. LG Aachen - 6 S 2/02)
Im Hinblick auf das Grillen auf der Terrasse besteht Einigkeit darüber, dass dreimal 2 Stunden im Jahr, also insgesamt 6 Stunden erlaubt seien. (vgl. LG Stuttgart - 10 T 359/96)

Strenger sind die Richtlinien allerdings für das Grillen auf dem Balkon einer Wohnung. Ein offenes Holzkohlefeuer ist strengstens verboten. (vgl. AG Hamburg - 40 C 229/72 - v. 07.07.1973; LG Düsseldorf - 25 T 435/90) Zur Sommerzeit darf man als Mieter gleichwohl Eigentümer einmal im Monat mit einem Elektrogrill seinem Grillvergnügen nachkommen, das allerdings 48 Stunden vorher dem Nachbar mitzuteilen ist. (vgl. AG Bonn - 6 C 545/96 - v. 29.04.1997)

Darüber hinaus muss im Allgemeinen auf beiderseitige Interessen gegenseitig Rücksicht genommen werden. Der Grillende darf dem Nachbarn auf keinen Fall wesentliche Nachteile zufügen. Wesentliche Nachteile wären wenn beispielsweise der Qualm gezielt in die Wohnräume des Nachbarn zieht und es dadurch zu einer Verschmutzung der Hauswände oder Gartenpolster kommt. Dagegen ist der gelegentliche Rauch der brennende Kohle hinzunehmen, da sie keine wesentliche Beeinträchtigungen bzw. Nachteile darstellen.

Fazit:
Zu Raten ist unbedingt ein Blick in die Hausordnung, da hier oder im Mietvertrag das Grillen oft untersagt ist. (vgl. LG Essen - 10 S 437/01 - v. 07.02.2002) Danach sollte man den störenden Nachbarn auf die Belästigung aufmerksam machen und erst dann Hilfe vom Ordnungsamt verschaffen. In der Regel würde dann eine Untersagung mit oder ohne Bußgeld ergehen. Wenn man sich trotzdessen nicht einig wird, können Sie sich beim Anwalt für Mietrecht beraten lassen.





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Datum: 15.11.2012 - 17:39 Uhr
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