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DGAP-News: Dr. Greger&Collegen: Oberlandesgericht München sieht UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) in der Haftung

ID: 751870


(businesspress24) - DGAP-News: Dr. Greger&Collegen / Schlagwort(e): Rechtssache
Dr. Greger&Collegen: Oberlandesgericht München sieht UniCredit Bank
AG (HypoVereinsbank) in der Haftung

29.10.2012 / 17:00

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In einem von der Kanzlei Dr. Greger&Collegen geführten Klageverfahren
gegen die UniCredit Bank AG wegen Swapgeschäften weist der zuständige
Richter des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München darauf hin, dass
die damalige HypoVereinsbank ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten
Beratung in mehrfacher Hinsicht verletzt haben dürfte.

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap um ein
Geschäft ohne absichernden Hintergrund handelt, würde es sich nach Ansicht
des Gerichts um ein Geschäft mit Wettcharakter handelt. Vor diesem
Hintergrund sei bereits der Ausgangspunkt als 'Zins- und
Währungsmanagement' irreführend, so das Gericht. Gerade der Wettcharakter
und das unbegrenzte Verlustrisiko derartiger Finanzprodukte würde eine
sorgfältige Ermittlung der Risikobereitschaft der jeweiligen Interessenten
erfordern. Bereits diese Pflicht sei von der Bank verletzt, da mit den
Kunden im Rahmen der Geschäftsabschlüsse zu besprechen gewesen wäre,
welches konkrete Verlustrisiko sie in welcher konkreten Größenordnung zu
tragen bereit gewesen wären.

Daneben sei mit den jeweiligen Kunden eine Bewertung der zukünftigen
Entwicklungsmöglichkeiten von Zins und Währungen zu besprechen. Sofern eine
solche Bewertung nicht möglich sei, müsste auch hierüber eine
unmissverständliche Aufklärung erfolgen.

Der Senat stellt in dem Hinweisbeschluss weiterhin fest, dass seiner
Ansicht nach zumindest eine Stopp-Loss-Strategie hätte festgelegt werden
müssen, um mit Hilfe eines vorab bestimmten Maximalverlusts einen
rechtzeitigen Ausstieg zu gewährleisten.





Zur Thematik des anfänglichen negativen Barwerts weist das Berufungsgericht
darauf hin, dass eine Aufklärung hierüber wohl eher zu bejahen als zu
verneinen sei. Der Senat begründet dies damit, dass die Bank im Rahmen des
Beratungsverhältnisses die Pflicht hat, Empfehlungen ausschließlich im
Kundeninteresse auszusprechen. Eine eigene Beurteilung dieser
Interessensausrichtung sei den Bankkunden jedoch nur dann möglich, wenn
ihnen mitgeteilt wird, wie der Markt ihr jeweiliges Wettrisiko beurteilt.
Der CCS-Vertrag war von Beginn an so zugunsten der beklagten Bank gepreist,
dass sie im Gegensatz zum Kunden ihr Risiko sofort mit Gewinn an den Markt
abgeben kann. Der Kunde erkennt also nicht, dass seinem Vertragspartner das
Risiko des Wettgeschäfts unter Unständen zu hoch ist und er lediglich am
sofortigen Ausstieg durch Verkauf des Vertrages verdienen will.

Sofern es in diesem Verfahren zu einem Urteil kommt, ist zu erwarten, dass
die Bank hier unterliegt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan
Greger, der nicht nur zahlreiche durch Swapverträge geschädigte Privat- und
Geschäftskunden, sondern auch Kommunen vertritt und berät, sieht sich durch
diesen bemerkenswert deutlichen Hinweisbeschluss bestätigt, wonach nicht
selten millionenschwere und ruinöse Forderungen von Banken aus diversen
Swapgeschäften nicht ungeprüft erfüllt werden sollten. Die Einschaltung
eines auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalts zahlt sich in der
Regel aus, so Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger.


Ende der Finanznachricht

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190634 29.10.2012


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