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DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Hat Sparkasse Köln-Bonn auch Swaps im großen Stil verkauft?

ID: 746476


(businesspress24) - DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e):
Rechtssache
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Hat Sparkasse Köln-Bonn auch
Swaps im großen Stil verkauft?

22.10.2012 / 07:00

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Immer mehr betroffene Kunden aus ganz Deutschland melden sich mit
Swapverträgen die sie durch die Sparkasse Köln Bonn verkauft bekommen
haben. Dabei hat die Sparkasse offenbar auch außerhalb ihrer Region solche
Verträge verkauft.

Hintergrund sind sowohl Cross Currency Swaps, als auch Zins-Swap Verträge,
welche zu hohen Verlusten bei den Kunden geführt haben. Dabei handelt es
sich rechtlich um ein 'Glücksspiel', so das Oberlandesgericht München in
einer Entscheidung aus März 2012.

Die Kunden wetten auf zwei Währungen und zwei Zinssätze oder nur auf zwei
Zinssätze. Die Geschäfte sind hoch spekulativ und können bei den Cross
Currency Swaps zu unendlichen Verlusten bei den Kunden führen.

Genau aus diesem Grund verwundert es, dass eine Sparkasse im großen Stil
diese Geschäfte verkauft hat. Bei den Sparkassen vermutet der Kunde
prinzipiell eine konservative Anlagestrategie. Anders im Fall der Sparkasse
Köln Bonn die ihre besten Kunden mit diesen Geschäften teilweise in
existentielle Schwierigkeiten gebracht hat. Einzelne Kunden haben hohe
sechstellige Verluste mit den Geschäften erlitten.

Besondersärgerlich ist das für viele Apotheker undÄrzte denen zunächst
von freien Anlageberatern eine so genannte Schneerente verkaufte worden
ist. Diese zumeist durch die Helaba oder Nord LB finanzierten Verträgeübernahm die Sparkasse Köln Bonn angeblich zu günstigeren Konditionen.
Tatsächlich hat man den ohnehin bereits geschädigtenÄrzten und Apothekern
dann ein variables Darlehen oder Fremdwährungsdarlehen zusammen mit einem




Zins Swap oder Cross Currency Swap verkauft. Das Ergebnis waren noch höhere
Verluste.

Rechtlich hingegen sind diese Swaps nicht haltbar. Gerichte in ganz
Deutschland verurteilen Banken zur Rückabwicklung, so dass der entstandene
Schaden durch die jeweilige Bank zu tragen ist. So sind sich die Gerichte
vom Landgericht bis zum Bundesgerichtshof darüber einig, dass eine
Aufklärung par exellence hätte stattfinden müsssen und zwar für jedes
Geschäft erneut. Nach dem diese Hürde bis dato fast keine Bank vor Gericht
nehmen konnte, erhalten die betroffenen Bankunden vor Gericht recht und
können die Geschäfte zurück geben.

Betroffenen Kunden wird daher empfohlen, ihre Unterlagen durch einen
spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und keinesfalls weitere
Zahlungen zu leisten.


Ende der Finanznachricht

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189417 22.10.2012


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