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Neue Formen der Bürgerbeteiligung? - in der Praxis sinnvoll, nicht jedoch auf Kosten der repräsentativen Demokratie

ID: 724730

69. Deutscher Juristentag


(LifePR) - Beim 69. Deutschen Juristentag in München befasst sich die Abteilung für das Öffentliche Recht auch mit den neuen Formen der Bürgerbeteiligung. Diskussionen um Flugrouten oder "Stuttgart 21" haben gezeigt, dass es einen Diskussionsbedarf gibt. Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) können allgemeine Bürgerbeteiligungen im Rahmen spezieller Projekte durchaus zu mehr Akzeptanz sowie einer Verfahrensbeschleunigung führen. Der Grundsatz der repräsentativen Demokratie sollte aber weitgehend gewahrt bleiben. Auch eine weisungsunabhängige Beteiligungsbehörde sollte nicht geschaffen werden.
"Die Praxis zeigt, dass Bürgerbeteiligungen sinnvoll sind. Diese sollten aber eindeutig dem politischen und nicht dem rechtlichen Raum zugeordnet stattfinden", erläutert Rechtsanwalt Dr. Friedwald Lübbert, DAV-Vizepräsident, in München.
Im Rahmen spezieller Projekte führten solche Beteiligungen durchaus zu mehr Akzeptanz sowie einer Verfahrensbeschleunigung, auch und gerade wenn diese fakultativ und daher abhängig von der jeweils zu treffenden Entscheidung stattfänden. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass es weder ein Verfassungsgebot für mehr Bürgerbeteiligung noch insoweit ein verfassungsrechtliches Defizit erkennbar wäre, was nun gesetzlich auszufüllen wäre.
Die Durchbrechung des Grundsatzes der repräsentativen Demokratie in Erweiterung der in verschiedenen Landesverfassungen bereits vorgesehenen, aber an restriktive Bedingungen geknüpfte Bürgerentscheidungen durch Normierung allgemeiner Bürgerbeteiligungen im Verwaltungsverfahren, stößt in der Anwaltschaft auf nicht unerhebliche Bedenken. Es stellt sich bereits die Frage, warum eine allgemeine Bürgerbeteiligung dann lediglich bei Projekten stattfinden soll, nicht aber bei anderen wichtigen staatlichen Entscheidungen.
Einer Einrichtung insbesondere einer weisungsunabhängigen Beteiligungsbehörde steht der DAV kritisch gegenüber. Es begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, wenn außerhalb von bestehenden Abwägungsbelangen ein Belang "allgemeines Bürgerinteresse" eingeführt würde. Allgemeine Bürgerinteressen dienen der politischen Willensbildung und sind kein rechtlicher Maßstab für Verwaltungshandeln. "Es spricht daher nichts gegen Bürgerbeteiligung, soweit sie rein informatorisch und vor allem im politischen Raum angesiedelt sind", so Lübbert weiter. Dies bedeutet zugleich, dass sie als politische Willensbildung zu behandeln wären - und in dem hierzu gehörenden Raum stattfänden.




Eine rechtlich normierte allgemeine Bürgerbeteiligung ohne klare Definition, in welchem konkreten, rechtlich geschützten Belang dies Eingang findet, würde Verwaltungsaufwand zumindest latent politisieren.


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Datum: 19.09.2012 - 05:17 Uhr
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