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ARCD: Einspruch per E-Mail nicht zulässig

ID: 688479

Keine Gewähr für Mail-Ausdruck bei Gericht / Elektronische Übermittlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen


(LifePR) - Eine einfache E-Mail ist der falsche Weg für eine Rechtsbeschwerde bei Gericht. Es fehle an der gesetzlich erforderlichen Schriftform, urteilte das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 3. April 2012, über die der ARCD berichtet (Az: S SsRs 294/11).
In dem Fall erhielt ein Autofahrer eine 40-Euro-Geldbuße aufgebrummt, weil er während der Fahrt gegen das Handyverbot verstieß. Der Betroffene legte fristgemäß per E-Mail Rechtsbeschwerde ein. Das Amtsgericht Delmenhorst verwarf den Einspruch aus formalen Gründen mit der Begründung, es fehle "an einem Originalschriftstück, das zumindest beim Absender vorliegt".
Das OLG Oldenburg bekräftigte in seinem Berufungsurteil auf Juristendeutsch, dass E-Mails bei Gericht "nicht zwingend eine urkundliche Verkörperung erfahren". Das heißt laut ARCD im Klartext, dass Mails bei Gerichten nicht automatisch ausgedruckt und zu den Akten genommen werden. Das OLG wies auch den Vorwurf des Klägers zurück, das Amtsgericht hätte ihn im Urteil bei der Rechtsmittelbelehrung informieren müssen, dass E-Mails nicht den Anforderungen entsprechen.
Per Fax übersandte Schreiben hingegen sind bei Gerichten längst zugelassen. Eine weitere Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung nennt das OLG Osnabrück in seinem Urteil: Danach können lt. § 110a Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) Erklärungen, Anträge und Begründungen, die ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, "auch als elektronisches Dokument eingereicht" werden. Voraussetzung sei, dass sie "mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz" versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind. Entsprechende Serviceangebote (z. B. E-Brief der Post) sind auf dem Markt. (ARCD)

Der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands erster Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine über 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmitglied des Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC mit Büro in Brüssel engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.






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Der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands erster Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine über 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmitglied des Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC mit Büro in Brüssel engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.



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Datum: 26.07.2012 - 08:57 Uhr
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