businesspress24.com - Folgen für Zahnärzte – die Gebührenverordnung und Umsatzsteuer
 

Folgen für Zahnärzte – die Gebührenverordnung und Umsatzsteuer

ID: 679326

Seit Beginn des Jahres ist eine reformierte Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft getreten. Medizinisch nicht notwendige Maßnahmen müssen nun in einem Heil- und Kostenplan schriftlich festgehalten werden. Die Steuerkanzlei Marseille aus Bochum rät hier zu einer besonderen Sorgfalt und informiert über die neue Gebührenordnung.


(businesspress24) - Tipps für die tägliche Praxis

Durch die neue Gebührenordnung müssen Zahnärzte Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ 2012 mit ihren Patienten immer in einem Kosten- und Heilplan schriftlich vereinbaren. Die neuen Vorschriften über die schriftliche Vereinbarung von Zusatzleistungen erzeugen eine größere Transparenz für die Finanzverwaltung, da im Rahmen von Betriebsprüfungen die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient einsehbar sind. Aus der Abrechnung des Zahnarztes ergeben sich nun die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Nicht medizinisch notwendige Leistungen sollten in der Rechnung separat aufgezeichnet werden, da diese der Umsatzsteuer unterliegen. Auf die Umsatzsteuer ergeben sich durch die neue Gebührenordnung für Zahnärzte keine direkten Auswirkungen. Für Zahnärzte, die nur einen geringen Anteil an medizinisch nicht erforderlichen Zusatzleistungen abzurechnen haben, besteht die Möglichkeit, sich auf die Kleinunternehmerregelung zu stützen. Übersteigen die steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht und betragen sie voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR, ist es möglich steuerpflichtige, medizinisch nicht notwendige Leistungen ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.






Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
Steuerberaterin Ute Marseille
Josef-Baumann-Str. 21
44805 Bochum
Telefon: 0234 - 96431 31
Telefax: 0234 - 96431 91
Email: info(at)steuerkanzlei-marseille.de
Homepage: www.steuerkanzlei-marseille.de



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Finanzamt erkennt nur leserliche Fahrtenbücher an
Umsatzsteuerbefreiung – ärztliche Behandlungen müssen ein therapeutisches Ziel verfolgen
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 12.07.2012 - 08:57 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 679326
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ute Marseille
Stadt:

Bochum


Telefon: 0234-9643131

Kategorie:

Steuerberatung


Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 170 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Folgen für Zahnärzte – die Gebührenverordnung und Umsatzsteuer
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Steuerberaterin Ute Marseille (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Steuerberaterin Ute Marseille



 

Who is online

All members: 10 563
Register today: 0
Register yesterday: 2
Members online: 0
Guests online: 111


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.