Tiere müssen auch bei kleiner Wohnung Platz haben
(LifePR) - Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters klein ist. Das erfuhr auch der Halter einer Florida-Schmuckschildkröte. Aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, der ihn dabei beobachtete, wie er die Wasserschildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage schwimmen ließ, erhielt der Schildkrötenfreund Besuch vom Amtsveterinär. Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der Wohnung nicht artgerecht gehalten wurde. Die zuständige Stadt gab dem Mann auf, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, welches den Mindesterfordernissen einer artgerechten Unterbringung entsprechen müsse. Die Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen. Der Mann klagte, doch sein Einwand, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können, folgte das VG nicht. Dem Kläger ist es demnach zuzumuten, auch in einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen. Wenn er sich dazu entschließt, Tiere zu halten, muss er laut ARAG Experten wenigstens die Mindestanforderungen der Haltung erfüllen. Persönliche Interessen des Halters - auch was die Beeinträchtigung seiner Wohnfläche anbetrifft - müssten demgegenüber zurückstehen (VG Gelsenkirchen, Az.: 16 L 1319/11).
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 13.06.2012 - 03:03 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 658122
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
seldorf
Telefon:
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 64 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Tiere müssen auch bei kleiner Wohnung Platz haben
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).




