businesspress24.com - Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis
 

Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

ID: 649004


(LifePR) - Eine positive Schlussformel gehört nicht zum gesetzlich geschuldeten Teil des Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitnehmer hat daher keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Formulierung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 (AZ: 21 Sa 74/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Ein ehemaliger Marktleiter stritt mit seinem Arbeitgeber um Formulierungen im Arbeitszeugnis. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute". Der Kläger verlangte dagegen die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung, da eine fehlende oder unzureichende "Wunschformel" ein gutes Zeugnis entwerte. Fehlten solche Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis, zögen viele potentielle Arbeitgeber negative Schlüsse.
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ein Arbeitszeugnis dürfe in der Tat keine "geheimen" Merkmale enthalten, aus denen man schließen könne, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut des Zeugnistextes. Auch Auslassungen seien unter Umständen solche unzulässigen Geheimzeichen. Dies gelte jedoch nur für den gesetzlich festgelegten Teil des Zeugnisses, also etwa die Leistungs- und Führungsbeurteilung, nicht jedoch für Schlusssätze. Zwar könnten diese die objektiven Zeugnisaussagen etwa über die Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigen oder relativieren. Daher müssten sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen. Positive Schlusssätze erhöhten die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers. Ein Zeugnis werde durch sie also aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise "entwertet". Zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers beim Verfassen der Arbeitszeugnisse gehöre auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis um Schlusssätze anreichere.




Informationen und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de.


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Mietnomaden loswerden und Kosten sparen: VSK Deutschland empfiehlt die Berliner Räumung
„Erben ist Erinnern“ – Eine Vortragsreihe über Erbrecht in Düsseldorf
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 30.05.2012 - 09:01 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 649004
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

ttgart/Berlin


Telefon:

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 48 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.



 

Who is online

All members: 10 667
Register today: 0
Register yesterday: 0
Members online: 0
Guests online: 1 122


Don't have an account yet? You can create one. As registered user you have some advantages like theme manager, comments configuration and post comments with your name.